Für niederländische Geflügelhalter wird es ab 1. Januar 2027 ernst: Hühner dürfen beim Fangen nicht mehr an den Beinen angehoben und kopfüber getragen werden. Wer dagegen verstößt, riskiert neben einem Bußgeld ein Zwangsgeld von bis zu 60.000 Euro je Verstoß. Auch der Geflügelhalter kann haften, wenn eine beauftragte Fangkolonne die Tiere falsch fängt.
Hühner an den Beinen anheben ist nicht erlaubt
Geflügelhalter in den Niederlanden müssen ihre Abläufe beim Fangen und Verladen von Hühnern spätestens zum 1. Januar 2027 ändern. Das niederländische Berufungsgericht für Wirtschaftsfragen, das College van Beroep voor het bedrijfsleven (CBb), hat entschieden, dass Geflügel beim Fangen nicht an den Beinen angehoben werden darf.
Damit kassierte das Gericht eine bisher geduldete Ausnahme. Der niederländische Staatssekretär für Landwirtschaft, Fischerei, Ernährungssicherheit und Natur hatte zugelassen, dass Geflügel unter bestimmten Bedingungen an den Beinen angehoben wird. Nach Ansicht des CBb widerspricht diese Ausnahme jedoch den geltenden europäischen Transportvorschriften.
Das Urteil ist endgültig. Eine Berufung ist laut dem niederländischen Geflügeldachverband Avined nicht möglich. Auch eine direkte Vorlage beim Europäischen Gerichtshof sei ausgeschlossen.
Geflügel muss aufrecht angehoben werden
Nach dem Urteil muss Geflügel künftig aufrecht angehoben werden. Alternativ können Betriebe eine Fangmaschine einsetzen.
Das Gericht geht damit weiter als Empfehlungen, die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit Blick auf neue EU-Regeln beschrieben hat. Dazu gehört etwa das Anheben von Geflügel an beiden Beinen. Nach Auffassung des CBb lässt das derzeit geltende EU-Recht eine solche Ausnahme nicht zu.
Für Geflügelhalter ist dabei ein Punkt besonders wichtig: Heben Mitarbeiter einer Fangkolonne die Tiere an den Beinen an, kann die niederländische Lebensmittel- und Warenbehörde NVWA nicht nur gegen das Serviceunternehmen, sondern auch gegen den Tierhalter vorgehen.
Geflügelhalter können für Fehler der Fangkolonne haften
Der Geflügelhalter trägt als Tierhalter Verantwortung für das Wohlergehen seiner Tiere. Beauftragt er eine Fangkolonne, kann er deshalb auch für deren Vorgehen verantwortlich gemacht werden.
Das gilt laut Avined voraussichtlich selbst dann, wenn der Landwirt ausdrücklich angewiesen hat, die Tiere aufrecht zu fangen, die Fangkolonne diese Vorgabe aber missachtet. Die NVWA könnte in diesem Fall auch den Geflügelhalter als Verantwortlichen einstufen.
Deshalb reicht es nicht, dem Dienstleister lediglich mündlich die richtige Fangmethode vorzugeben. Geflügelhalter sollten nach Empfehlung von Avined nachweisen können, dass sie alles Zumutbare getan haben, damit die Tiere vorschriftsgemäß gefangen werden.
Bis zu 60.000 Euro Zwangsgeld je Verstoß
Das CBb verlangt eine wirksame und abschreckende Durchsetzung des Verbots. Behörden können deshalb bei Verstößen neben einem Bußgeld eine sogenannte „last onder dwangsom“ verhängen. Dieses niederländische Verwaltungsinstrument lässt sich mit einer zwangsgeldbewehrten Anordnung vergleichen.
Das Gericht setzte das Zwangsgeld auf 50 Euro je Huhn oder Masthähnchen fest, das entgegen den Vorschriften angehoben wird. Pro festgestelltem Verstoß sind maximal 60.000 Euro möglich.
Das Zwangsgeld wird fällig, wenn ein Betrieb gegen eine zuvor erlassene Anordnung erneut verstößt.
Übergangsfrist läuft bis zum 1. Januar 2027
Die vier Unternehmen, die direkt an dem Gerichtsverfahren beteiligt waren, erhalten Zeit bis zum 1. Januar 2027, ihre Arbeitsweise anzupassen. Die NVWA will diese Übergangsfrist laut Avined auch anderen Betrieben einräumen.
Bis dahin kann die Behörde bei einem festgestellten Verstoß bereits eine zwangsgeldbewehrte Anordnung erlassen. Wird nach dem 1. Januar 2027 erneut festgestellt, dass Geflügel nicht vorschriftsgemäß gefangen wird, kann das festgesetzte Zwangsgeld fällig werden.
Ab dem 1. Januar 2027 will die NVWA neue Verstöße unmittelbar ahnden. Eine weitere Übergangsfrist soll es dann nicht geben. Je nach Fall können ein Bußgeld und eine zwangsgeldbewehrte Anordnung hinzukommen.
Diese Regeln gelten ab 2027 für Geflügelbetriebe
Wurde bei einem Betrieb vor dem Stichtag noch kein entsprechender Verstoß festgestellt, kann die NVWA nach dem 1. Januar 2027 bei einem erstmaligen Verstoß ein Bußgeld sowie eine zwangsgeldbewehrte Anordnung verhängen. Bei einem weiteren Verstoß kann das darin festgesetzte Zwangsgeld unmittelbar fällig und eingezogen werden.
Anders sieht es bei Betrieben aus, gegen die bereits vor dem Stichtag eine solche Anordnung ergangen ist. Stellt die Behörde nach dem 1. Januar erneut fest, dass Tiere an den Beinen angehoben werden, wird das Zwangsgeld fällig. Zusätzlich kann ein Bußgeld folgen. Ist der Höchstbetrag ausgeschöpft und kommt es zu weiteren Verstößen, kann die Behörde eine neue und höhere Zwangsgeldandrohung erlassen.
Festhalten ist erlaubt, Anheben an den Beinen nicht
Für die Praxis weist Avined auf eine wichtige Unterscheidung hin. Das Festhalten oder Fixieren eines Huhns an den Beinen ist nicht grundsätzlich verboten. Nach Auffassung der NVWA dürfen Fänger die Beine greifen, um das Tier vor dem Anheben zu fixieren.
Entscheidend ist der nächste Schritt: Die Tiere dürfen anschließend nicht an den Beinen angehoben und kopfüber getragen werden. Die Handgriffe, die lediglich der Fixierung vor dem eigentlichen Anheben dienen, fallen laut NVWA nicht unter das Verbot.
Beim Fangen und Verladen muss damit verhindert werden, dass Hühner kopfüber an den Beinen transportiert werden. Die Tierschutzorganisation Wakker Dier verweist dabei auf mögliche Belastungen für die Tiere. Da Hühner kein Zwerchfell besitzen, können beim kopfüber Hängen innere Organe Druck auf die Lunge ausüben.
Geflügelhalter sollten Fangvorgang dokumentieren
Avined rät Geflügelhaltern, ihre Vorgaben für Fangkolonnen schriftlich festzuhalten. Bereits bei der Beauftragung sollte eindeutig geregelt sein, wie die Tiere gefangen, angehoben und verladen werden müssen.
Außerdem sollten Geflügelhalter während des Fangens vor Ort sein und eingreifen, wenn die Fangkolonne die Vorgaben nicht einhält. Vereinbarungen, Arbeitsanweisungen und gegebenenfalls notwendige Korrekturen sollten sie dokumentieren.
Diese Nachweise können wichtig werden, wenn die NVWA einen Verstoß feststellt. Sie zeigen, welche Maßnahmen der Geflügelhalter getroffen hat, um ein falsches Fangen seiner Tiere zu verhindern.
Geflügelhalter und Fangunternehmen müssen jetzt handeln
Für niederländische Geflügelbetriebe und Geflügelserviceunternehmen bleibt damit nur noch bis zum 1. Januar 2027, ihre Fang- und Verladeabläufe anzupassen. Danach will die NVWA Verstöße ohne weitere Übergangsfrist verfolgen.
Geflügelhalter sollten deshalb rechtzeitig mit ihren Dienstleistern klären, wie die Tiere künftig gefangen werden. Avined empfiehlt klare schriftliche Arbeitsanweisungen, eine dokumentierte Auftragsvergabe sowie die Kontrolle beim Fangen. Denn hält sich die Fangkolonne nicht an die Regeln, kann das auch für den Geflügelhalter teuer werden.






































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