Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schlägt der ZDG verbindliche Regeln für die Mastputenhaltung vor. Geplant sind Vorgaben für Besatzdichte, Stallausstattung und Sachkunde.
Der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) will bundesweit verbindliche Vorgaben für die Haltung von Mastputen. Der Verband hat dafür einen eigenen Entwurf erarbeitet und an Bund und Länder geschickt. Damit reagiert er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die daraus entstandene Diskussion um die bislang fehlenden speziellen Haltungsvorschriften für Mastputen.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat sich zu möglichen neuen Vorgaben für die Putenhaltung bislang zurückhaltend geäußert. Das Thema steht jedoch auf der Tagesordnung der Agrarministerkonferenz in Würzburg.
ZDG schlägt 52 kg für Putenhennen und 58 kg für Hähne vor
Bei der Besatzdichte orientiert sich der Verband an den freiwilligen Eckwerten der Putenbranche aus dem Jahr 2013. Für Putenhennen sieht der Vorschlag maximal 52 kg Lebendgewicht je Quadratmeter Stallgrundfläche vor. Bei Putenhähnen sollen höchstens 58 kg zulässig sein.
Damit liegen die Werte deutlich über einem früheren Vorschlag des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Das Ministerium hatte Ende 2022 Obergrenzen von 35 kg für Hennen und 40 kg für Hähne je Quadratmeter vorgeschlagen. Der ZDG hatte diese Werte damals scharf kritisiert und vor negativen Folgen für die Putenhaltung in Deutschland gewarnt.
Putenställe sollen konkrete Anforderungen erfüllen
Der neue ZDG-Entwurf beschränkt sich nicht auf die Besatzdichte. Er enthält auch Vorgaben für Einstreu, Tränken, Fütterung, Lüftung und Beleuchtung.
Die Halter sollen ihre Ställe zudem so strukturieren, dass Mastputen Rückzugsbereiche nutzen sowie Erkundungs- und Ruheverhalten ausleben können. Außerdem sollen die Tiere geeignetes Beschäftigungsmaterial erhalten.
Verletzte, kranke oder leidende Tiere müssten nach dem Vorschlag unverzüglich vom übrigen Bestand getrennt werden. Falls erforderlich, sollen die Halter die betroffenen Tiere töten.
Sachkundenachweis soll für Putenhalter Pflicht werden
Neu ist vor allem der geplante Sachkundenachweis. Künftig soll Mastputen nur halten oder betreuen dürfen, wer eine gültige Bescheinigung der zuständigen Behörde besitzt.
Dafür soll die Behörde grundsätzlich Kenntnisse und praktische Fähigkeiten prüfen. Wer seine Sachkunde bereits durch eine entsprechende Berufsausbildung nachweisen kann, könnte von dieser Prüfung befreit werden. Als Beispiele nennt der Entwurf eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Tierwirt oder Landwirt.
Gericht hält freiwillige Branchenregeln nicht für ausreichend
Hintergrund des Vorstoßes ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April. Das Gericht entschied, dass die freiwilligen Eckwerte der Putenbranche aus dem Jahr 2013 nicht ausreichen, um die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an die Nutztierhaltung sicherzustellen.
Das Tierschutzgesetz verlangt, Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Nach Auffassung des Gerichts kann eine freiwillige Branchenvereinbarung die dafür notwendigen rechtlichen Anforderungen nicht ersetzen.
Nach dem Urteil warnte der Göttinger Agrarrechtler Prof. José Martínez vor erheblicher Rechtsunsicherheit für Putenhalter. Ohne bundesweit einheitliche und verbindliche Vorgaben könnten die Veterinärbehörden die Anforderungen unterschiedlich auslegen und vollziehen.
Mit seinem Vorschlag will der ZDG nun eine Grundlage für bundesweit verbindliche Regeln zur Mastputenhaltung schaffen.






































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