Ein Urteil aus Leipzig setzt neue Maßstäbe für die Putenhaltung in Deutschland. Behörden dürfen Missstände nicht länger mit fehlenden Vorschriften begründen. Das Gericht verpflichtet sie zum Handeln – und erhöht damit den Druck auf Politik und Branche.
Gericht stärkt Tierschutz in der Putenmast
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Fehlende Detailregeln entbinden Behörden nicht von ihrer Pflicht, gegen Missstände in der Tierhaltung vorzugehen. Im konkreten Fall ging es um einen Putenmastbetrieb in Ilshofen-Ruppertshofen im Kreis Schwäbisch Hall.
Geklagt hatte der Verein Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg. Er forderte, dem Betrieb die Tierhaltung zu untersagen. Das Gericht gab den Tierschützern recht. Die Haltungsbedingungen verstoßen gegen das Tierschutzgesetz.
Freiwillige Branchenregeln reichen nicht aus
Der Betrieb berief sich auf freiwillige Eckwerte aus dem Jahr 2013. Diese gelten in der Branche als Orientierung. Doch die Richter stellten klar: Diese Vorgaben genügen nicht, um eine artgerechte Haltung zu belegen.
Vor allem bei zentralen Kriterien wie Gruppengröße, Besatzdichte und Stallstruktur liefern die Eckwerte keine belastbare Grundlage. Sie erklären nicht ausreichend, wie Puten ihr Ruhe- und Sozialverhalten ausleben können.
Große Bestände ohne Struktur
Im verhandelten Fall lebten mehr als 5.000 Tiere pro Durchgang in zwei Ställen. Die Flächen waren kaum strukturiert, abgesehen von Futter- und Tränkeinrichtungen. Damit fehlten Rückzugsräume und klare Gliederungen.
Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen § 2 des Tierschutzgesetzes. Landwirte müssen Tiere „ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen“ halten. Diese Vorgabe wurde hier nicht erfüllt.
Behörden müssen handeln – auch ohne Verordnung
Das zuständige Landratsamt argumentierte, es fehle an konkreten rechtlichen Vorgaben für die Putenhaltung. Deshalb sei unklar, welche Maßnahmen angeordnet werden könnten.
Das Gericht widersprach deutlich. Fehlende Verordnungen dürfen kein Grund sein, untätig zu bleiben. Behörden können und müssen Maßnahmen anordnen, wenn die Haltung gegen das Gesetz verstößt.
Die Vorsitzende Richterin betonte, der Betrieb könne „durch zumutbare Maßnahmen das Haltungssystem verändern und dadurch den Bedürfnissen der Puten besser entsprechen“.
Politik gerät unter Druck
Die Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt sieht in dem Urteil eine Bestätigung ihrer Kritik. „dass die üblichen Bedingungen in der Putenmast gegen das Tierschutzrecht verstoßen“.
Die Organisation fordert nun klare gesetzliche Regeln. Bis heute fehlen verbindliche Vorgaben für Puten in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Nur für Masthühner und Legehennen existieren konkrete Vorschriften.
Das Urteil erhöht den Druck auf das Bundeslandwirtschaftsministerium, diese Lücke zu schließen.

































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