OLG Oldenburg stärkt Betriebe: Heimlich gefilmte Aufnahmen dürfen Aktivisten nicht verbreiten

10 Juni 2026
Gesellschaft
Schlachthof

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Rechte von Unternehmen gegenüber heimlich erstellten Aufnahmen gestärkt. Tierrechtsaktivisten dürfen Bild- und Videomaterial, das sie durch unerlaubtes Betreten eines Schlachthofs beschafft haben, nicht selbst verbreiten. Die Richter sahen weder einen rechtfertigenden Notstand noch einen Vorrang des öffentlichen Interesses.

OLG bestätigt Urteil gegen Tierrechtsaktivisten

Im Streit um heimlich angefertigte Aufnahmen aus einem Schlachthof im Landkreis Vechta hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Berufungsentscheidung verkündet. Nach Auffassung des Gerichts dürfen Tierrechtsaktivisten rechtswidrig beschafftes Bild- und Videomaterial nicht selbst veröffentlichen. Eine Revision ließ der Senat nicht zu.

Bereits das Landgericht Oldenburg hatte die Aktivisten im Juni 2025 verurteilt. Sie müssen die außergerichtlichen Anwaltskosten des betroffenen Unternehmens tragen. Zudem dürfen sie das Betriebsgelände künftig nicht mehr betreten. Grundsätzlich haften sie außerdem für Schäden, die durch den Hausfriedensbruch entstanden sind.

Unerlaubtes Betreten und verdeckte Aufnahmen

Auslöser des Verfahrens waren Aufnahmen aus einem Schlachthof in Lohne. Die Aktivisten waren im Frühjahr 2024 mehrfach ohne Erlaubnis auf das Betriebsgelände gelangt. Dort installierten sie Kameras und zeichneten Bilder sowie Videos auf. Die Polizei traf die Beteiligten später auf dem Gelände an.

Anschließend veröffentlichten die Aktivisten das Material über eine Tierrechtsorganisation sowie über soziale Medien. Im Mittelpunkt der Kritik stand die CO₂-Betäubung von Schweinen.

Gericht erkennt keinen Notstand zum Tierschutz an

Das Gericht stellte klar, dass die CO₂-Betäubung nach geltendem EU-Recht zulässig ist. Deshalb liege kein rechtfertigender Notstand vor, der das Eindringen in den Betrieb und die Anfertigung der Aufnahmen rechtfertigen könnte.

Nach Ansicht des Senats müssen Änderungen bei zugelassenen Betäubungsverfahren auf politischem Weg erreicht werden. Wer bestehende gesetzliche Regelungen ändern wolle, müsse dies über den demokratischen Prozess verfolgen. Rechtswidrige Eingriffe in fremde Rechte seien dafür kein zulässiges Mittel.

Unternehmerrechte haben Gewicht

Die Richter sahen in der Veröffentlichung der Aufnahmen eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dabei stützte sich das Gericht auf die sogenannte Wallraff-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Danach dürfen Personen Informationen, die sie selbst rechtswidrig beschafft haben, grundsätzlich nicht veröffentlichen. Im vorliegenden Fall überwog das öffentliche Interesse an den Aufnahmen nach Auffassung des Gerichts die Rechtsverletzungen nicht eindeutig.

Schadenshöhe bleibt offen

Über die konkrete Höhe möglicher Schadenersatzansprüche entschied das Gericht nicht. Der Senat stellte jedoch fest, dass einer der Beklagten grundsätzlich für Schäden aus bestimmten Veröffentlichungen in sozialen Medien haften muss.

Teilweise blieb die Klage des Schlachthofbetreibers allerdings ohne Erfolg. So hielt das Gericht ein allgemeines Verbot zukünftiger Veröffentlichungen für zu weitgehend. Zudem ließ sich die Verantwortung eines Beklagten für einzelne Veröffentlichungen nicht eindeutig nachweisen.

Signalwirkung für landwirtschaftliche Betriebe

Für landwirtschaftliche Unternehmen und Verarbeiter unterstreicht das Urteil, dass auch bei gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen die Rechte von Betrieben gelten. Das Gericht macht deutlich, dass Tierschutzdebatten politisch geführt werden müssen und nicht durch rechtswidrig beschaffte Aufnahmen legitimiert werden.

Geflügelnews
Bild: Adobe_Stock_davit85
Quelle: AgE

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