TA Luft: „Nachrüstung Abluftreinigung nur in Einzelfällen“

29 Juli 2025
Deutschland
TA Luft Hähnchenställe

Laut Neufassung der TA Luft von 2021 müssen „große BImSchG-Betriebe“ bis Ende kommenden Jahres ggf. eine Abluftreinigung nachrüsten. Diese Anordnung sorgte für viel Diskussion. Nun rückt der Termin näher. Wir fragten beim geflügelstarken Landkreis Cloppenburg nach, wie der aktuelle Stand ist.

Doris Düsing ist Leiterin des Bauamtes des Landkreises Cloppenburg. Die Umsetzung der TA Luft fällt in ihre Zuständigkeit. Der niedersächsische Landkreis Cloppenburg gehört zusammen mit den benachbarten Landkreisen Vechta, Emsland, Osnabrück und Oldenburg zur „Geflügelhochburg“ Weser-Ems.  

150 Geflügelbetriebe im Landkreis betroffen

Doris Düsing, Bauamtsleiterin Landkreis Cloppenburg

Im Landkreis Cloppenburg gibt es insgesamt 301 Betreiberinnen und Betreiber von „großen BImSchG-Anlagen“, davon sind knapp die Hälfte Geflügelhaltungen.

Laut novellierter TA Luft von 2021 sind diese Anlagen mit einer qualitätsgesicherten Abluftreinigungsanlage nachzurüsten. Dadurch sollen die Ammoniak- und teilweise auch die Geruchsemissionen deutlich verringert werden. 

Für die Umsetzung zuständig sind die Landkreise. Sie müssen eine schriftliche Anordnung treffen.

„Vorher prüfen wir jedoch jeden Einzelstall. Zu klären ist, ob die Nachrüstung technisch machbar und wirtschaftlich verhältnismäßig ist“, berichtet Doris Düsing. Bei Nachrüstpflicht müssen die Betriebe dies bis spätestens Dezember 2026 umsetzen.

 

Abfrage bei Betrieben bereits 2024

Der Landkreis Cloppenburg hat bereits Anfang des vergangenen Jahres alle betroffenen Geflügel- und Schweinebetriebe angeschrieben und aufgefordert, bis Mitte 2024 eine Darstellung ihrer bestehenden Ställe vorzulegen. Andere Landkreise sind ebenso vorgegangen – mit etwas zeitlichen Unterschieden. Bei Doris Düsings Amt werden die eingegangenen Unterlagen zurzeit daraufhin ausgewertet, ob die Nachrüstung einer Abluftreinigung verhältnismäßig wäre. Bis Ende Juli soll alles abgearbeitet und bewertet sein, so die Bauamtsleiterin. 

Bei der Bewertung gehen sie und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in zwei Schritten vor. Im ersten Schritt wird geprüft, ob der Einzelstall eine bestimmte Größe überschreitet und ob eine Abluftreinigung überhaupt technisch möglich wäre. Ausgenommen sind „Tierwohlställe“. Die Ställe, die hier ausscheiden, müssen laut TA Luft mit „anderen Maßnahmen“ eine Minderung der Ammoniakemissionen um mindestens 40 Prozent erreichen. 

Definition „verhältnismäßig“ des KTBL angewendet

„Für die übrigbleibenden Ställe prüfen wir im zweiten Schritt, ob die Höhe der Umrüstungskosten verhältnismäßig ist“, erläutert Doris Düsing. Diese „Verhältnismäßigkeit“ ist in der TA Luft nicht genauer beschrieben, was für viele Diskussionen bei der Auslegung sorgte. Seit dem vergangenen Jahr liegt nun aber eine Definition des KTBL vor. Sie kommt auch im Landkreis Cloppenburg zur Anwendung. 

Laut dieser Definition ist die Nachrüstung einer Abluftreinigung dann verhältnismäßig, wenn die gesamten, im Zusammenhang mit der Nachrüstung anfallenden Kosten nicht höher liegen als 20 Prozent der Kosten der Abluftreinigungsanlage selbst. Doris Düsing und ihre Mitarbeiter haben entsprechende Kostenvoranschläge ausgewertet. Das Ergebnis: Die Einbaukosten sind in der Regel so hoch, dass die Nachrüstung unverhältnismäßig ist. 

Landkreis erkennt „Improbed“ zur Emissionssenkung an

Sie geht davon aus, dass bei den Geflügelställen in ihrem Landkreis nur in Einzelfällen tatsächlich eine Abluftreinigung nachzurüsten sein wird. Alle anderen Betriebe müssen jedoch, wie erwähnt, die Ammoniakemissionen um mindestens 40 Prozent senken. Im Landkreis Cloppenburg wird hierbei für Hähnchenställe der Einstreuzusatz „ImproBed“ anerkannt. Er ist entsprechend DLG-zertifiziert. 

Eine öfters diskutierte andere Lösung ist der Einbau einer Abluftreinigung mit nur einer Teilstromreinigung zur Ammoniakminderung. Dies verursacht laut Düsing jedoch Umrüstungskosten, die vergleichbar sind mit dem Einbau eines Vollfilters. Damit sei diese Variante in der Regel auch unverhältnismäßig. 

Klare Definition „Tierwohlstall“ fehlt weiter

Ausgenommen von der Nachrüstpflicht einer Abluftreinigung sind laut TA Luft „Tierwohlställe“. Wie die Landkreis-Mitarbeiterin betont, gebe es für Geflügel dazu jedoch nach wie vor keine festgelegten Standards. „Anerkannt werden von uns jedoch die Verfahren anerkannter Tierwohllabel“, sagt sie. Als Beispiel nennt sie alle Biolabel oder durch langjährig vertraglich gebundene qualitätsgesicherte Haltungsformen mit deutlich mehr Platz (mindestens Haltungsform 3 des Handels) und Außenklimakontakt. Beim Umbau zum Tierwohlstall müssen die Ammoniakemissionen jedoch auch um mindestens 40 Prozent gesenkt werden, bzw. beim Umbau zum tiergerechten Außenklimastall um mindestens 33 Prozent.  

Absprachen mit den Nachbar-Landkreisen

Laut Doris Düsing haben sie und ihre Kolleginnen und Kollegen aus den benachbarten Landkreisen regelmäßig Abstimmungsgespräche geführt. Somit werde bei der TA Luft landkreisübergreifend einheitlich vorgegangen. Eingebunden waren dabei zum Teil auch die Interessensvertretungen der Landwirtschaft als Betroffene. 

Wie die Situation in Landkreisen anderer Bundesländer gehandhabt wird, entzieht sich ihrer Kenntnis: „Wir haben des Öfteren diesbezügliche Anfragen von Bauämtern anderer Landkreise in ganz Deutschland bekommen. Wie dann dort letztlich weiter verfahren wird, wissen wir nicht.“ Wünschenswert für die Tierhalter wäre eine einheitliche Handhabung unabhängig vom Landkreis, so die Bauamtsleiterin.

 

Text:
Christa Diekmann-Lenartz

Aufgewachsen auf einem landwirtschaftlichen Betrieb in der intensiven Tierhaltungsregion Weser-Ems (und Studium der Agrarwissenschaften). Seit vielen Jahren berichtet sie darüber, was sich im Bereich Geflügel tut - mit Schwerpunkt Niedersachsen.

Mehr von diesem Autor
Bild: Landkreis Cloppenburg

Reagieren

Geflügelnews lädt Sie ein, auf Artikel zu reagieren und schätzt Reaktionen mit Inhalt. Die Redaktion behält sich das Recht vor, beleidigende oder kommerziell motivierte Reaktionen ohne Angabe von Gründen zu entfernen.