Über das Thema TA Luft wird sehr viel diskutiert. Mit ihrer Hilfe sollen Staub, Ammoniak und Gesamtstickstoff aus der Tierhaltung reduziert werden, wie die EU es fordert. Die neue TA Luft ist in Kraft, es gibt aber noch viel Unklares – und auch Dinge, die für Kopfschütteln sorgen.
Die neue TA Luft ist Ende 2021 in Kraft getreten. Sie betrifft in der Legehennenhaltung kleine BImSch-Anlagen (15.000 bis unter 40.000 Plätze) und große BImSch-Anlagen (ab 40.000 Plätze). Für Legehennenhaltungen mit unter 15.000 Plätzen gilt sie nicht.
Bestehende Legehennenställe mit 15.000 bis 40.000 Plätzen (kleine BImSch-Anlagen) haben eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029. Bis dann müssen sie ihre NH3-Emissionen um mindestens 40 Prozent senken, z.B. durch verschiedene „Indoor“-Maßnahmen wie stark N-reduzierte Fütterung, Kotbandbelüftung, Einstreuzusätze oder ein häufigeres Abdrehen des Kotbandes. Zum Teil gibt es noch Messungen zur Effektivität. Wahlweise können die kleinen BImSch-Anlagen auch freiwillig eine Abluftreinigung installieren. Wer einen anerkannten „Tierwohlstall“ hat, etwa bei Bio- oder Freilandhaltung, braucht die NH3-Emissionen nur um mindestens 33 Prozent senken.
Große Legehennenställe müssen auch Geruch reduzieren
Bestehende Legehennenanlagen mit über 40.000 Plätzen (große BImSch-Anlagen) müssen bis zum 1. Dezember 2026, also in drei Jahren, Staub- und Ammoniak-Emissionen um mindestens 70 Prozent reduzieren. Vorgesehen ist das über eine Abluftreinigung, die 100 Prozent der Abluft erfasst.
Erschwerend kommt bei Legehennen hinzu, dass die Abluftreinigung zusätzlich Geruch reduzieren muss. Das stellt die Anlagen vor eine Herausforderung wegen des hohen Staub- und Federngehaltes in der Stallluft. „Bisher gibt es nur eine zertifizierte Abluftreinigung auf dem Markt, die das bei Legehennen auch kann“, sagt Eiko Harms vom Landesverband Niedersächsische Geflügelwirtschaft, NGW.
Für die großen Legehennenställe mit über 40.000 Plätzen gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abluftreinigung: Bei offenen Ställen oder wenn der Einbau einer Abluftreinigung „technisch nicht möglich“ oder „unverhältnismäßig“ ist, brauchen nur mindestens 40 Prozent NH3 reduziert zu werden. Bei „Tierwohlställen“ sind es hier auch nur mindestens 33 Prozent.
Viele Begriffe noch nicht genau definiert
Mit der Umsetzung der TA Luft sieht es aktuell noch schwierig aus, da zum Beispiel die Begriffe „Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen“, „technisch nicht möglich“ oder „Tierwohlstall“ nicht klar definiert sind. Laut Eiko Harms werden neben Bioställen Ställe mit Kaltscharraum voraussichtlich als „Tierwohlställe“ eingestuft. Bei Ställen mit dezentraler Abluftführung wird der Einbau einer Abluftreinigung voraussichtlich als „unverhältnismäßig“ gelten. Zur Definition von „unverhältnismäßig“ haben die Fachverbände der Geflügelwirtschaft ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Es soll in Kürze fertiggestellt sein.
Eiko Harms kritisiert die Unklarheiten bei der TA Luft und dass der Gesetzgeber damit nicht nur die Tierhalter im Regen stehen lasse, sondern ebenso die Genehmigungsbehörden und die Beratung.
Konflikt mit dem Baurecht
Ein weiteres Problem: Die Forderung der TA Luft nach Einbau einer Abluftreinigung steht in Konflikt mit dem Baurecht. Gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich sind seit 2013 nicht mehr privilegiert. Der Einbau einer Abluftreinigungsanlage wird durch § 17 BImSchG gedeckt.
Weitergehende Maßnahmen, wie etwa der Anbau eines Wintergartens, sind für Gewerbebetriebe kaum umsetzbar, da sie eben nicht mehr privilegiert sind, im Außenbereich bauen zu dürfen. Dafür müsste zunächst eine Bauleitplanung stattfinden oder der Stall in einem ausgewiesenen Sondergebiet liegen. Für diese Fälle muss eine Lösung gefunden werden, wie etwa die „Reprivilegierung“ gewerblicher Ställe.
Kopfschütteln über Auflage bei Reduzierung Tierzahlen
Legehennenhalter können, wenn sie mit ihrem Tierbestand nahe an den Grenzen zur kleinen oder großen BImSch-Anlage sind, ihre Tierzahlen etwas reduzieren, um in die nächstniedrige Kategorie zu kommen. Also zum Beispiel von 16.000 Plätzen auf unter 15.000 Plätze zurückgehen. Das ist erlaubt. Jedoch gibt es Fälle, wo der Landkreis dann fordert, dass im Stall so viel Fläche baulich abgetrennt werden muss, wie sie der Reduzierung der Tierzahlen entspricht. Zum Beispiel soll eine Mauer gezogen werden. Es dürften sich nicht nur einige Legehennenhalter nach dem Sinn einer solchen Anordnung fragen – vor allem angesichts der allgegenwärtigen Forderung, Nutztieren mehr Platz zu geben.
In Niedersachsen sind aktuell verschiedene Landkreise dabei, die Betriebe über die TA-Luft zu informieren oder im Rahmen von Anhörungen schon Maßnahmen für die Betriebe anzuordnen. Hier haben laut Information von Eiko Harms auch gute Gespräche von NGW und Landkreisen stattgefunden, wie die TA Luft umgesetzt werden kann.
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