Geflügelhalter erhalten künftig spürbar höhere Entschädigungen, wenn Behörden ihre Bestände wegen der Geflügelpest keulen lassen. Der Bundesrat hat einer Gesetzesänderung zugestimmt. Die Neuregelung gilt rückwirkend – und entlastet Betriebe in einer angespannten Lage.
Bundesrat macht Weg für höhere Entschädigung frei
Die Bundesländer haben höhere Entschädigungen für Geflügelhalter beschlossen. Der Bundesrat stimmte einer Novelle des Tiergesundheitsgesetzes zu. Damit können die Tierseuchenkassen rückwirkend mehr Geld für gekeulte Tiere auszahlen.
Die Entscheidung fiel nicht selbstverständlich. Lange war offen, ob die Länder der Erhöhung zustimmen würden. Schließlich belasten höhere Entschädigungen ihre Haushalte. Am Freitag (30. Januar) fand sich dennoch eine Mehrheit im Bundesratsplenum.
Bis zu 110 Euro pro Tier – rückwirkend ab Oktober
Konkret steigt der Höchstsatz bei Keulungen im Seuchenfall deutlich. Statt bislang maximal 50 Euro zahlen die Tierseuchenkassen nun bis zu 110 Euro pro Tier. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Oktober 2025.
Die Bundesregierung rechnet nur mit geringen Mehrkosten für die Länder. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass die Beiträge zur Tierseuchenkasse leicht steigen könnten.
Tierseuchenkassen müssen nacherstatten
Wo der gemeine Wert eines gekeulten Tieres den bisherigen Höchstsatz überschritten hat, müssen die Tierseuchenkassen die Differenz nachzahlen. Betroffene Landwirte erhalten damit eine nachträgliche Entlastung.
In Bayern blieb die praktische Wirkung bislang begrenzt. Nach Angaben der Bayerischen Tierseuchenkasse gab es im betroffenen Zeitraum keinen Fall, in dem die Entschädigung über 50 Euro hinausging.
Geflügelpest setzt Betriebe massiv unter Druck
Der Bundestag hatte das Gesetz bereits kurz vor Weihnachten verabschiedet. Die Bundesregierung begründet die Änderung mit der anhaltenden Ausbreitung der Geflügelpest. Sie setzt Tierhalter wirtschaftlich stark unter Druck und zwingt sie immer wieder zu Keulungen ganzer Bestände.
Eine andere Regelung entfällt dagegen: Die Entschädigung für Rauschbrand streicht der Gesetzgeber aus europarechtlichen Gründen.
Kennzeichnungspflicht startet später
Einig waren sich die Länder auch beim Tierhaltungskennzeichnungsgesetz. Sie verschoben den Start auf den 1. Januar 2027. Zugleich forderten sie den Bund auf, das Gesetz praxisnäher zu gestalten.
In einer Entschließung verlangen die Länder, höhere Haltungsstufen nicht automatisch herabzustufen und ausländisches Schweinefleisch einzubeziehen. Auf eine Aufhebung des Gesetzes verzichteten sie jedoch – selbst für den Fall, dass der Bund bis Jahresende keine tragfähige Lösung vorlegt.

































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