Die Geflügelpest kann für einen Betrieb nicht nur wegen der Tötung des Bestandes teuer werden. Fehler bei Meldungen, Dokumentation, Hygiene oder Biosicherheit können die Entschädigung auch erheblich schmälern. Hier lesen Sie, wie Geflügelhalter das verhindern können.
In Deutschland gab es 2025/2026 ein massives Geflügelpestgeschehen, hinzu kam die Newcastle-Disease in einigen Regionen. Für betroffene Betriebe ist die Entschädigung häufig von existenzieller Bedeutung. Umso wichtiger ist es, die Voraussetzungen zu erfüllen und Fehler zu vermeiden.
Im Rahmen der jüngsten Mitgliederversammlung des Geflügelwirtschaftsverbandes Nordrhein-Westfalen informierte Dr. Johanna Neudecker vom Veterinäramt des Landkreises Gütersloh zu diesem Thema. Ein Tierseuchenfall beginnt mit der Anzeige eines Verdachts durch den Tierhalter oder den betreuenden Tierarzt. Wird die Tierseuche amtlich festgestellt, wird der Bestand getötet. Für die Entschädigung muss sowohl das Veterinäramt als auch der Tierhalter einige wichtige Aufgaben erledigen.
Bestandsregister muss stimmen
Am Anfang des Verfahrens steht die Bestandsaufnahme durch das Veterinäramt. Dabei werden unter anderem Tierzahlen und Lebendgewichte ermittelt. Diese Angaben sind später für die Wertermittlung entscheidend.
Probleme entstehen häufig, wenn Bestandsregister oder Stallkarten unvollständig oder nicht nachvollziehbar sind. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, wann Tiere eingestallt, abgegeben oder anderweitig aus dem Bestand entfernt wurden.
Gerade bei Betrieben mit häufigen Bestandsveränderungen können fehlende Dokumentationen die Wertermittlung erheblich erschweren. Im Zweifel müssen Tierzahlen dann aufwendig rekonstruiert oder sogar einzeln gezählt werden. Deshalb ganz wichtig: Das Bestandsregister muss ordentlich und nachvollziehbar geführt werden.
Auch andere Daten werden auf Plausibilität geprüft. So können etwa Angaben aus der Tierkörperbeseitigung mit den gemeldeten Tierzahlen und Lebendgewichten abgeglichen werden.
Antrag geht an die Tierseuchenkasse
Der vollständige Antrag des Tierhalters wird inzwischen direkt bei der Tierseuchenkasse eingereicht. Er muss nicht mehr wie vorher innerhalb von 30 Tagen beim zuständigen Veterinäramt eingehen. Das Veterinäramt sollte dagegen seinen Teil des Antrags innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Tierseuche an die Tierseuchenkasse übermitteln.
In Nordrhein-Westfalen benennt das Veterinäramt zuvor eine sogenannte Wertermittlungskommission aus mindestens zwei Personen. Diese ermitteln der Wert der getöteten Tiere. Ein betroffener Betrieb sollte darauf achten, alle erforderlichen Unterlagen vollständig und nachvollziehbar vorzulegen. Das Ergebnis der Wertermittlung geht an die Tierseuchenkasse. Die Tierseuchenkasse prüft dann alle Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität.
Wenn das Veterinäramt festgestellt hat, dass alle relevanten Rechtsvorschriften eingehalten wurden, erstellt die Tierseuchenkasse den Bescheid. Stellt das Veterinäramt Verstöße fest, müssen diese konkret benannt werden. Der Tierhalter erhält dann ggf. Gelegenheit zur Anhörung. Der Bescheid der Tierseuchenkasse ist anfechtbar.
Meldungen und Beiträge fristgerecht erledigen
Eine wichtige Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der Tierbestand vollständig und fristgerecht bei der Tierseuchenkasse gemeldet wurde. Die einzelnen Geflügelarten müssen separat angegeben werden. Auch die Beiträge müssen rechtzeitig bezahlt sein.
Verspätete Meldungen oder nicht gezahlte Beiträge können den Entschädigungsanspruch gefährden. Deshalb sollten Tierhalter ihre Meldungen und Zahlungsfristen nicht erst im Seuchenfall prüfen.
Verstöße können teuer werden
Besonders relevant sind Verstöße gegen das Tierseuchenrecht und die Vorschriften zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte. Je nach Verstoß kann die Entschädigung gekürzt oder vollständig versagt werden.
Dabei wird unter anderem betrachtet, welches Risiko der Verstoß für eine Verschleppung der Tierseuche darstellt. Bei geringem Verschulden oder unbilliger Härte kann die Tierseuchenkasse im Einzelfall dennoch eine Entschädigung gewähren.
Zu beachten ist, dass nicht nur der Wert der Tiere betroffen sein kann von Kürzungen. Das gilt auch für die Kosten für Tötung und Tierkörperbeseitigung.
Hygiene und Biosicherheit konsequent umsetzen
Wie Dr. Johanna Neudecker informierte, gab es in betroffenen Betrieben häufiger Hygienemängel und fehlende oder nicht ausreichend genutzte Hygieneeinrichtungen wie Hygieneschleusen. Vorhanden sein müssen Möglichkeiten zur Desinfektion, zum Händewaschen sowie zum Wechsel von Schutzkleidung und Schuhen. Dabei reicht es nicht aus, die Ausstattung vorzuhalten. Sie muss auch genutzt werden. Auch die Vorgaben zur Stallpflicht müssen eingehalten werden.
Jeder Standort braucht eine eigene Abholung
Als besonderen Punkt nannte die Veterinärin den „Kadaver-Tourismus“. Tiere verschiedener Standorte dürfen nicht gemeinsam zur Tierkörperbeseitigung gebracht werden. Jeder Standort muss separat abgeholt werden.
Ein Verstoß hiergegen kann nicht nur aus seuchenhygienischer Sicht problematisch sein, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen haben. In Nordrhein-Westfalen können dann Kürzungen von bis zu 40 Prozent vorgenommen werden. Für Geflügelhalter lassen sich die wichtigsten zu beachtenden Punkte auf wenige Grundsätze reduzieren:
- Bestände korrekt melden
- Bestandsregister und Stallkarten sauber führen
- Hygienemaßnahmen konsequent umsetzen
- Tierseuchenvorgaben einhalten
- Beiträge fristgerecht bezahlen
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