Im Zuge des aktuellen Vogelgrippe-Geschehens haben zahlreiche Landkreise und Städte in ganz Deutschland Stallpflicht für gehaltenes Geflügel erlassen. SIe wurde inzwischen in vielen Regionen aufgehoben, gilt aber andererseits noch in vielen Landkreisen. Wer dagegen verstößt, kann zum Teil ordentlich zur Kasse gebeten werden.
In Schleswig-Holstein wurde auf der Halbinsel Eiderstedt die Vogelgrippe in einer privaten Kleinsthaltung festgestellt. Gehalten wurden Hühner und Enten, insgesamt 29 Tiere. Innerhalb eines Tages verstarben sechs der 17 Hühner, weitere fünf zeigten starke Symptome. Auch eine Ente verendete. Nachdem eine Untersuchung den Verdacht auf Vogelgrippe bestätigte, wurden die verbliebenen Vögel tierschutzgerecht getötet.
Betroffener Betrieb hat Stallpflicht missachtet
Im Landkreis Nordfriesland gilt seit dem 29. Oktober 2025 eine Allgemeinverfügung, nach der eine Aufstallung aller gehaltenen Vögel in einem Radius von drei Kilometern um die Küsten und größeren Gewässer anordnet wird. Diese Vorgabe war in dem jetzt betroffenen Bestand nicht beachtet worden.
In der unmittelbaren Umgebung des Bestandes leben zahlreiche Wildvögel, deshalb geht der Landkreis davon aus, dass der Eintrag in die Haltung durch Wildvögel geschah. Laut Information des Landkreises handelt sich bereits um den zweiten Ausbruch der Vogelgrippe in einer nordfriesischen Kleinsthaltung in diesem Winter, deren Tiere entgegen der Anordnung nicht aufgestallt waren. In beiden Fällen hatten sie direkten oder indirekten Kontakt zu Wildgeflügel.
Laut dem Veterinäramt des Landkreises zeige dies, wie wichtig die Aufstallung als Bestandteil der Biosicherheitsmaßnahmen sei, um die eigenen Tiere vor der Erkrankung zu schützen.
Geldbußen von bis zu 30.000 Euro
Die Nichteinhaltung einer angeordneten Stallpflicht für Geflügel bei Vogelgrippe-Gefahr ist in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit und kann empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen und mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Für kommerzielle Geflügelhaltungen fallen die Bußgelder bei Verstößen in der Regel deutlich höher aus als für private Kleinhalter.
Bricht in einem Bestand die Geflügelpest aus und wurde zuvor gegen die Stallpflicht verstoßen, verliert der Geflügelhalter oder die Geflügelhalterin üblicherweise den Anspruch auf Entschädigung durch die Tierseuchenkasse.




































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