Agri-PV im Hühnerauslauf: Diese Regeln müssen Geflügelhalter kennen

05 November 2026
Energie
Agri PV

Solarmodule im Hühnerauslauf können Strom erzeugen und den Tieren Schutz bieten. Doch welche Vorgaben gelten für Tierbesatz, Flächennutzung und Förderung? Ein Fachanwalt erklärt, worauf Geflügelhalter bei der Planung achten müssen.

Agri-Photovoltaik eröffnet Geflügelhaltern die Möglichkeit, ihre Auslaufflächen doppelt zu nutzen: Während die Legehennen unter und zwischen den Solarmodulen scharren und picken, produziert die Anlage Strom. Gleichzeitig spenden die Module Schatten, schützen vor Regen schützen und bieten den Hennen Deckung gegenüber Greifvögeln. Doch wer Agri-PV im Hühnerauslauf installieren möchte, muss zahlreiche rechtliche und technische Anforderungen beachten.

Welche Regeln gelten für die Genehmigung von Agri-Photovoltaikanlagen, die Flächennutzung und die Vertragsgestaltung? Welche rechtlichen Stolpersteine müssen Landwirte beachten? Diese Fragen beantwortete Rechtsanwalt Josef Kiser von der Augsburger Kanzlei Meidert & Kollegen auf dem 4. Agri-PV-Forum Sachsen 2026 in Köllitsch. Der Fachanwalt für Agrarrecht befasst sich intensiv mit Agri-PV-Projekten und Batteriespeichern.

Agri-PV im Außenbereich: Wann ist eine Anlage privilegiert?

Eine der ersten Fragen bei der Planung einer Agri-PV-Anlage betrifft die baurechtliche Zulässigkeit. Wie Kiser erläuterte, liegen landwirtschaftliche Flächen häufig im Außenbereich. Dort lässt das Baugesetzbuch nur bestimmte Vorhaben als privilegiert zu.

Unter welchen Voraussetzungen Agri-PV-Anlagen ohne Bebauungsplan genehmigt werden können, regelt § 35 Abs. 1 Nr. 9 Baugesetzbuch. Kiser nannte dafür drei wesentliche Bedingungen: Die Anlage müsse in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen, dürfe eine Grundfläche von 2,5 ha nicht überschreiten und je Hofstelle oder Betriebsstandort sei nur eine solche Anlage zulässig.

Eine Schwierigkeit sieht der Rechtsanwalt in der Auslegung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs. Was genau darunter zu verstehen ist, lasse das Gesetz offen. Kiser verwies auf Erfahrungen aus dem Biogasanlagenbau, bei dem häufig eine Entfernung von etwa 300 m als Orientierung diene. Bei Agri-PV-Anlagen lasse sich dieser Abstand in der Praxis jedoch nicht immer einhalten.

Darüber hinaus zeigte Kiser weitere Möglichkeiten auf, Photovoltaikanlagen im Außenbereich zu errichten. Diese bestehen unter anderem entlang bestimmter Autobahn- und Schienenstrecken.

Landwirtschaft muss Hauptnutzung bleiben

Damit eine Anlage als Agri-PV gilt, muss die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche erhalten bleiben. Welche Anforderungen dafür gelten, erläuterte Rechtsanwalt Josef Kiser anhand der DIN SPEC 91434 aus dem Jahr 2021. Sie legt technische und landwirtschaftliche Kriterien für Agri-PV-Anlagen fest.

Die Norm unterscheidet zwei Anlagenkategorien. Bei hoch aufgeständerten Anlagen mit mindestens 2,10 m lichter Höhe können Tiere auch die Flächen unter den Modulen nutzen. Bei bodennahen Anlagen mit geringerer Höhe erfolgt die Bewirtschaftung dagegen überwiegend zwischen den Modulreihen.

Installation einer netzunabhängigen Solaranlage

Entscheidend sei laut Kiser, wie viel Fläche durch die PV-Anlage für die Landwirtschaft verloren gehe. Nach DIN SPEC 91434 dürfen hoch aufgeständerte Anlagen der landwirtschaftlichen Nutzung höchstens 10 % und bodennahe Anlagen höchstens 15 % der Gesamtprojektfläche entziehen. Für Agri-PV-Anlagen in der Nutztierhaltung gelten ergänzend die Vorgaben der DIN SPEC 91492.

Zu den Flächenverlusten zählen nach Kisers Ausführungen beispielsweise Fundamente, Trafostationen und Wege, die sich nicht mehr landwirtschaftlich nutzen lassen. Ein mobiler Zaun gelte dagegen nicht automatisch als Flächenverlust. Bei einer fest installierten Umzäunung komme es darauf an, ob sie der landwirtschaftlichen Nutzung diene.

Besonders wichtig sei dabei die Bezugsgröße: Der Flächenverlust werde anhand der gesamten Projektfläche berechnet und nicht allein anhand des Bereichs, der den Tieren tatsächlich zur Verfügung stehe.

DIN SPEC 91492: Mindestens 85 % des bisherigen Tierbesatzes

Seit Juni 2024 ergänzt die DIN SPEC 91492 die allgemeinen Agri-PV-Anforderungen um spezielle Vorgaben für die Nutztierhaltung. Für Geflügelhalter hob Kiser insbesondere die sogenannte 85-%-Regel hervor.

Demnach müsse die Fläche auch nach dem Bau der Agri-PV-Anlage grundsätzlich noch mindestens 85 % des bisherigen Referenztierbesatzes ermöglichen.

An einem Beispiel verdeutlichte der Rechtsanwalt, was dies für Geflügelhalter bedeutet: Konnte ein Betrieb bislang 10.000 Legehennen auf einer bestimmten Fläche halten, müsse das Agri-PV-Konzept grundsätzlich weiterhin einen Besatz von mindestens 8.500 Tieren ermöglichen.

Allerdings sieht die DIN SPEC laut Kiser auch Ausnahmen vor. Ein geringerer Tierbesatz könne zulässig sein, wenn der Betrieb nachvollziehbar darlege, dass er damit beispielsweise das Tierwohl, die Produktqualität oder ökologische Standards verbessere.

Dabei stellte Kiser klar: Die 85-%-Regel verpflichtet Geflügelhalter nicht dazu, ihren Tierbestand auf 85 % zu reduzieren. Vielmehr beschreibt sie, in welchem Umfang die Fläche auch nach dem Bau der Anlage für die Tierhaltung nutzbar bleiben muss.

Solarmodule müssen für Hühner sicher sein

Neben dem Tierbesatz spielt auch die Sicherheit der Tiere eine wichtige Rolle. Wie Rechtsanwalt Josef Kiser erläuterte, verlangt die DIN SPEC 91492, dass Agri-PV-Anlagen auf die jeweilige Tierart und das Haltungssystem abgestimmt sind.

Für Geflügelhalter bedeute dies vor allem, elektrische Leitungen, Steckverbindungen und andere technische Bauteile so zu installieren und zu schützen, dass sich die Tiere daran nicht verletzen können. Gleichzeitig müsse die Konstruktion möglichen Schäden durch die Tiere standhalten.

Auch die Bewegungsfreiheit dürfe nicht unangemessen eingeschränkt werden. Die Hennen müssten die vorgesehenen Auslaufbereiche weiterhin erreichen und nutzen können.

Darüber hinaus machte Kiser auf die Auswirkungen der Solarmodule auf das Mikroklima aufmerksam. Die Module verändern die Sonneneinstrahlung und können Niederschläge ungleichmäßig auf der Fläche verteilen. Planer müssten deshalb berücksichtigen, wie sich Beschattung und Wasserverfügbarkeit auf Vegetation, Boden und Tiere auswirken.

Richtig angeordnet könnten die Module jedoch auch Vorteile bieten, so Kiser. Sie schaffen schattige Bereiche und zusätzliche Deckung. Dadurch könnten Hennen auch weiter vom Stall entfernte Auslaufbereiche stärker nutzen.

Unverändert gelten laut Kiser die Anforderungen an Biosicherheit und Tierseuchenschutz. Eine Agri-PV-Anlage ersetze beispielsweise keine vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen bei Geflügelpest.

Nutzungskonzept muss Tierhaltung für drei Jahre beschreiben

Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Planung ist nach Kisers Ausführungen das landwirtschaftliche Nutzungskonzept. Damit sollen Landwirte und Vorhabenträger nachweisen, dass die Tierhaltung trotz der Solaranlage dauerhaft möglich bleibt.

Für Agri-PV-Anlagen mit Nutztieren verlangt die DIN SPEC 91492 eine konkrete Planung der landwirtschaftlichen Nutzung für die ersten drei Jahre nach Errichtung der Anlage.

Wie Kiser erklärte, müssen Landwirt und Vorhabenträger darin unter anderem festhalten, welche Tiere sie auf der Fläche halten wollen, wie hoch der geplante Besatz ist und wie die Tiere die Bereiche unter und zwischen den Modulen nutzen können.

Nach DIN SPEC 91434 dürfen hoch aufgeständerte Anlagen der landwirtschaftlichen Nutzung höchstens 10 % und bodennahe Anlagen höchstens 15 % der Gesamtprojektfläche entziehen.

Darüber hinaus müssten sie die Auswirkungen auf Licht- und Wasserverfügbarkeit, die Bewirtschaftung der Fläche und den Bodenschutz berücksichtigen. Das Konzept solle außerdem belegen, dass die Tierhaltung einem landwirtschaftlichen Erwerbszweck diene.

Landwirt und Vorhabenträger müssten das Nutzungskonzept gemeinsam erstellen und unterzeichnen. Anschließend werde es Teil der Projektdokumentation.

Eine wichtige Einschränkung hob Kiser hervor: Die dreijährige Planung bedeute nicht, dass die landwirtschaftliche Nutzung nach drei Jahren enden dürfe. Vielmehr müsse sie grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer der Agri-PV-Anlage erhalten bleiben.

Agri-PV auch mit mobilen Hühnerställen kombinierbar

Auch für Betriebe mit mobilen Geflügelställen kann Agri-PV interessant sein. Wie Kiser erläuterte, schließt die DIN SPEC 91492 diese Haltungsform grundsätzlich nicht aus.

Allerdings müssten Landwirte vorab prüfen, ob sie für ihren Mobilstall eine Baugenehmigung benötigen. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland. Kiser verwies dabei auf besondere Regelungen unter anderem in Bayern, Niedersachsen, Hessen, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen.

So seien z.B. in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen mobile Ställe mit einer Breite von höchstens 3 m und einer Länge von 12 m bei begrenzter Standdauer verfahrensfrei. 

Welche Vorschriften im Einzelfall gelten, sollten Betreiber nach Kisers Empfehlung frühzeitig mit der zuständigen Baubehörde klären. Denn auch wenn ein Mobilstall verfahrensfrei sei, müsse er alle übrigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllen.

Bleiben Eier aus dem Agri-PV-Auslauf Freilandeier?

Für Legehennenhalter stellt sich neben der baurechtlichen Genehmigung eine weitere wichtige Frage: Dürfen sie ihre Eier weiterhin als Freilandeier vermarkten, wenn auf den Auslaufflächen Solarmodule stehen?

Wie Rechtsanwalt Josef Kiser erläuterte, war die zusätzliche Nutzung von Auslaufflächen durch Photovoltaikanlagen lange Zeit problematisch. Seit dem 28. November 2023 ermöglichen geänderte EU-Vermarktungsnormen jedoch ausdrücklich die Kombination von Freilandhaltung und Photovoltaik. Voraussetzung sei, dass die zuständige Behörde die Nutzung genehmige und die Anforderungen an die Freilandhaltung weiterhin erfüllt würden.

So müsse die Auslauffläche überwiegend bewachsen sein. Grundsätzlich dürften höchstens 2.500 Hennen je Hektar gehalten werden. Das entspreche mindestens 4 m² Auslauffläche je Tier.

Auch die vorgeschriebenen Entfernungen zu den Auslauföffnungen seien einzuhalten. In der Regel dürfe sich die Auslauffläche höchstens 150 m von den Auslauföffnungen entfernt erstrecken. Bei ausreichend Unterschlupfmöglichkeiten seien unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 350 m zulässig.

Kiser riet deshalb, bereits vor dem Bau mit der zuständigen Behörde zu klären, welche Teile des Auslaufs weiterhin angerechnet werden können. Andernfalls könne die Vermarktung der Eier als Freilandeier gefährdet sein.

EEG-Förderung: Agri-PV kann zusätzliche Einnahmen ermöglichen

Neben der Tierhaltung soll die Photovoltaikanlage zusätzliche Einnahmen erwirtschaften. Wie Kiser erläuterte, können Agri-PV-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten.

Dabei unterscheide das EEG zwischen kleineren Anlagen mit gesetzlich bestimmter Vergütung und größeren Anlagen, die in der Regel an Ausschreibungen teilnehmen müssen.

Für sonstige Solaranlagen bis 100 kW beträgt die gesetzliche Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme zwischen August und Dezember 2026 beispielsweise 6,19 Cent je Kilowattstunde. 

Für Geflügelhalter kann sich zudem der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms lohnen. Gerade Betriebe mit hohem Strombedarf für Lüftung, Fütterung, Beleuchtung oder Eiersortierung könnten einen Teil ihres Strombedarfs selbst decken.

Kiser verwies in diesem Zusammenhang auch auf die zunehmende Bedeutung von Batteriespeichern. Sie könnten überschüssigen Solarstrom aufnehmen und bei Bedarf später bereitstellen. Das könne die Wirtschaftlichkeit verbessern, insbesondere wenn die Anlage mittags mehr Strom erzeuge, als der Betrieb verbrauche.

Ob sich ein Speicher rechne, hänge allerdings vom Lastprofil des Betriebs, den Investitionskosten und den Vermarktungsmöglichkeiten ab.

Bleiben die landwirtschaftlichen Direktzahlungen erhalten?

Neben der EEG-Förderung spielt für Landwirte eine weitere Frage eine wichtige Rolle: Bleiben die landwirtschaftlichen Direktzahlungen erhalten, wenn auf der Fläche eine Agri-PV-Anlage errichtet wird?

Wie Kiser erläuterte, unterscheidet sich Agri-PV in diesem Punkt von klassischen Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Da die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erhalten bleibe, könne die Fläche unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin förderfähig sein.

Allerdings bedeute dies nicht automatisch, dass ein Betrieb bei 85 % verbleibender Nutzfläche auch genau 85 % seiner bisherigen Direktzahlungen erhalte. Entscheidend seien die geltenden Vorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und die tatsächlich anrechenbare Fläche.

Kiser empfahl deshalb, bereits vor Projektbeginn zu prüfen, wie sich die geplante Anlage auf die Agrarförderung auswirkt. Dabei müsse zwischen zwei Förderbereichen unterschieden werden: der EEG-Förderung für den erzeugten Strom und den GAP-Direktzahlungen für die landwirtschaftlich genutzte Fläche.

Pachtvertrag: Wer darf was auf der Fläche?

Neben Genehmigungen und Fördermitteln widmete sich Kiser auf dem Agri-PV-Forum auch der Vertragsgestaltung. Dabei stellte er drei mögliche Modelle vor: Der Landwirt verpachtet seine Fläche für die Agri-PV-Anlage und bewirtschaftet sie weiterhin selbst. Alternativ verpachtet er sowohl die Fläche für die Stromerzeugung als auch die landwirtschaftliche Nutzung. Als dritte Möglichkeit betreibt der Landwirt die Agri-PV-Anlage selbst.

Besonders wenn ein externer Betreiber die Solaranlage errichtet, müssten die Rechte und Pflichten beider Seiten eindeutig geregelt sein, erklärte der Rechtsanwalt.

Dazu gehörten die genaue Beschreibung der Fläche, die Bauweise der Anlage und das landwirtschaftliche Nutzungskonzept. Auch bestehende Pachtverträge und Eintragungen im Grundbuch seien vorab zu prüfen.

Kiser empfahl außerdem, den Zustand der Fläche vor Baubeginn mit Fotos zu dokumentieren. Geplante Baumaßnahmen sollten die Vertragspartner rechtzeitig schriftlich ankündigen.

Auch für den laufenden Betrieb seien klare Vereinbarungen notwendig. So müsse der Landwirt bei der Bewirtschaftung Rücksicht auf die Solaranlage nehmen. Umgekehrt habe der Anlagenbetreiber landwirtschaftliche Arbeiten bei Wartung, Reinigung und Reparaturen zu berücksichtigen.

Weitere wichtige Vertragspunkte seien das Nutzungsentgelt, Haftungsfragen, Kündigungsrechte, Dienstbarkeiten und der Rückbau der Anlage nach Ende der Betriebszeit. Auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anlage später erneuert werden dürfe, sollte laut Kiser vertraglich geregelt werden.

Agri-PV im Hühnerauslauf: Planung entscheidet über den Erfolg

Agri-PV bietet Geflügelhaltern die Möglichkeit, auf ihren Auslaufflächen zusätzlich Strom zu erzeugen und gleichzeitig die Haltungsbedingungen für ihre Tiere zu verbessern. Doch wie die Ausführungen von Rechtsanwalt Josef Kiser zeigen, ist eine Solaranlage im Hühnerauslauf weit mehr als ein gewöhnliches Photovoltaikprojekt.

Wer eine solche Anlage plant, muss Tierwohl, Flächennutzung, Genehmigungen und Förderfähigkeit von Anfang an gemeinsam betrachten. Besonders die 85-%-Regel der DIN SPEC 91492, die Anforderungen an die technische Sicherheit und das landwirtschaftliche Nutzungskonzept spielen dabei eine wichtige Rolle.

Hinzu kommen klare vertragliche Vereinbarungen zwischen Landwirt und Anlagenbetreiber. Denn nur wenn die landwirtschaftliche Nutzung langfristig gesichert ist und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen, kann die Kombination aus Geflügelhaltung und Stromerzeugung dauerhaft funktionieren.

Text:
Cordula Moebius

Cordula Moebius

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Bild: Cordula Möbius, AdobeStock_anatoliy_gleb_, AdobeStock_El Benedikt

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