Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine wettbewerblich relevante Irreführung bei einer Produktverpackung dann vorliegt, wenn diese nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist. Dies gelte grundsätzlich, unabhängig von dem konkret in der Klage beanstandeten Werbemedium, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Klage bezog sich auf eine Online-Werbung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auch in der Online-Werbung sogenannten Mogelpackungen einen Riegel vorgeschoben. Mit seinem Urteil vom Mittwoch (29.5.) stellt der BGH klar, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht, wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist. Eine wettbewerblich relevante Irreführung liege dann unabhängig vom Werbemedium grundsätzlich vor, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Entscheidung der Karlsruher Richter bezog sich auf eine Klage von einem Verbraucherschutzverband, der einem Kosmetikhersteller unlautere Werbung im Internet vorgeworfen hatte. Auch in der Lebensmittelwirtschaft wurden Mogelpackungen als Mittel von versteckten Preiserhöhungen in der Vergangenheit stark kritisiert. So führt unter anderem die Verbraucherzentrale Hamburg seit Jahren eine „Mogelpackungsliste“, die von Lebensmitteln dominiert wird.
Im vorliegenden Fall störte sich der Kläger an einer Online-Werbung, in der eine Produktverpackung eine nahezu vollständige Befüllung suggeriert hatte, was tatsächlich nicht der Fall war. Der BGH gab der Klage statt und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung. Die betreffende Werbung verstößt den Richtern zufolge gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen.
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