Legehennen: Bei der TA-Luft geht es langsam voran

02 Dezember 2024
Klima/Lüftung
Abluftreinigung

Geflügelpest, TA-Luft, neue Vermarktungsnormen – die deutschen Legehennenhalterinnen und Legehennenhalter haben genug Themen, mit denen sie sich befassen müssen. Etwas voran geht es bei der TA-Luft. Der Begriff der „Verhältnismäßigkeit“ scheint zumindest geklärt.  

Nicht nur über Masthähnchenställen schwebt das Damoklesschwert „TA-Luft“. Auch in größeren geschlossenen Legehennenställen mit Zwangsbelüftung („große BImSch-Anlagen“) muss laut TA-Luft bis zum 1. Dezember 2026, also in zwei Jahren, eine Abluftreinigungsanlage (ARA) nachgerüstet werden. Ziel ist eine Emissionsminderung. Bei Legehennenställen müssen nicht nur 70 Prozent Ammoniak und 70 Prozent Staub reduziert werden wie bei Masthähnchenställen, sondern zusätzlich die Geruchsemissionen.

Von der Nachrüstpflicht ausgenommen sind „Tierwohlställe“ – wobei nach wie vor leider eine genaue Definition fehlt, was bei Legehennen darunter zu verstehen ist. „Tierwohlställe“ müssen nur mindestens 33 Prozent Ammoniakemissionen reduzieren.

Und was tun, wenn bei einem geschlossenen konventionellen Stall die Nachrüstung einer Abluftreinigung nicht so einfach machbar ist, etwa weil eine dezentrale Abluftführung vorhanden ist? Das ist bei vielen Legehennenställen noch der Fall. Die TA-Luft sieht hier vor: Wenn die Nachrüstung einer Abluftreinigung „unverhältnismäßig“ ist, dann können für diese Stallanlagen gleichwertige qualitätsgesicherte Maßnahmen durchgeführt werden, die mindestens 40 Prozent Ammoniak reduzieren müssen.

Bisher viel Interpretationsspielraum

Dieter Oltmann

Auch darüber, was unter „verhältnismäßig“ zu verstehen ist, sagt die TA-Luft nichts Genaues und ließ damit bislang viel Raum für Interpretationen bei den Landkreisen. Diese sind für die Umsetzung der TA-Luft zuständig.
Auf der Mitgliederversammlung der Interessengemeinschaft alternativer Hühnerhaltung, IAH, im Landkreis Grafschaft Bentheim (Niedersachsen) informierte Dieter Oltmann über den aktuellen Stand zum Thema. Dieter Oltmann ist Geschäftsführer des Landesverbandes der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft, NGW. Wie er ausführte, liegt inzwischen eine Berechnungsgrundlage für die „Verhältnismäßigkeit“ einer ARA-Nachrüstung vor. Mehrere niedersächsische Landkreise werden sie anwenden. Die Definition: „Wenn die Nachrüstkosten (=Zusatzkosten für den nachträglichen Einbau einer Abluftreinigung ohne die eigentlichen ARA-Kosten) höher sind als 20 Prozent der Investitionskosten für die ARA, gilt die Nachrüstung als unverhältnismäßig“.

Dieter Oltmann legte dazu ein Rechenbeispiel vor: „Eine Abluftreinigung für einen 40.000er Legehennenstall kostet inklusive aller direkt damit verbundenen Kosten ca. 259.000 Euro. Die Nachrüstung (Abbau alter Abluftturm, Einbau neuer druckstabiler Lüfter, Anpassung Zaun-/PV-Anlage, Ertragsausfall Umbauphase, etc.) schlägt mit ca. 142.000 Euro zu Buche. Verhältnismäßig wären jedoch nur Nachrüstkosten von 51.800 Euro (=20 Prozent von 259.000 Euro). Das bedeutet, dass dieser Stall nicht nachgerüstet werden muss“.  

Ammoniakmindernde Einstreu auch für Legehennen?

Hähnchenmastställe, die keine Abluftreinigung nachrüsten müssen und dann über andere Maßnahmen („Indoor-Maßnahmen“) nur noch mindestens 40 Prozent Ammoniak reduzieren müssen, können dies über einen Einstreuzusatz erreichen („ImproBed“). Dieser Einstreuzusatz wirkt pH-Wert-senkend und mindert so die Ammoniakemissionen. Er hat inzwischen eine DLG-Zertifizierung.

Wie Dieter Oltmann informierte, soll dieser Zusatz auch für Legehennenställe geprüft und ggf. zertifiziert werden. Erste Messungen dazu sind angelaufen. Mitgetestet wird dabei, wie sich ein zwei- oder dreimaliges Abdrehen der Kotbänder pro Woche auswirkt. Ältere Untersuchungen hatten gezeigt, dass allein hierüber schon eine deutliche Ammoniak-Reduzierung möglich ist.

Wer seine Legehennen stark N- und P-reduziert füttert, kann dadurch eine 10prozentige Emissionsminderung erreichen (gegenüber der N- und P-reduzierten Fütterung).

Weitere Lösungen für die Emissionsreduzierung

Wer von seiner Bestandsgröße her gerade über der BImSch-Grenze von 40.000 Legehennenplätzen liegt, könnte die Option prüfen, seine Tierzahlen so zu reduzieren, dass er nicht unter die Nachrüstpflicht fällt: „Das muss jeder für sich berechnen, ob das sinnvoll ist“, so Oltmann. Die Stallplatzreduzierung muss beim Landkreis angezeigt werden und löst eine Änderungsgenehmigung aus, so dass diese Stallplätze dauerhaft verloren gehen.

Nach wie vor nicht angepasst ist das Baugesetzbuch, kritisierte der NGW-Geschäftsführer: „Gewerbebetriebe sind baurechtlich nicht mehr privilegiert, so dass sie nach jetzigem Recht die Ställe nicht umbauen können, etwa zu einem Tierwohlstall.“ Während der Anbau einer ARA durch das BImSchG geregelt wird und dadurch möglich wäre, müssten gewerbliche Betriebe für weitergehende Umbaumaßnahmen ihre Privilegierung zurückbekommen („Reprivilegierung“). Beim Umbau von gewerblichen Sauenställen war dies bekanntlich der Fall. Die Geflügelhaltung habe man - unverständlicherweise – nicht berücksichtigt, so Oltmann.

Christa Diekmann-Lenartz
Bild: Christa Diekmann-Lenartz

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