Verschärfte Regeln der neuen TA Luft: Darauf müssen Geflügelhalter jetzt achten

15 November 2023
Masthuhn
Abluftreinigung

Die neue TA Luft bringt einige Änderungen mit sich. Für Geflügel- und Schweinehalter gelten veränderte Anforderungen, die auch für laufende Genehmigungsverfahren wichtig sind.

Vor knapp zwei Jahren ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, kurz TA Luft, in novellierter Form in Kraft getreten. Mit neuen Anforderungen regelt sie seitdem die Ermittlung und Beurteilung von luftgetragenen Schadstoffimmissionen, die quasi bei allen Bauvorhaben auch in der Tierhaltung zu berücksichtigen sind. Werden die in der TA Luft festgelegten Grenzwerte für Geruchs-, Ammoniak-, Stickstoff- und Staubimmissionen nicht eingehalten, erteilen die Behörden keine Baugenehmigungen.

Es gibt im Detail Änderungen, die auch in aktuellen Genehmigungsverfahren von Bedeutung sind. Ein Beispiel hierfür sind Geruchsbeurteilungen nach Anhang 7 der TA Luft, wonach die Gruppe der tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren erweitert worden ist.

Geruchsgesamtbelastungen: Spielräume für Bauvorhaben eröffnet

Auch bei der Ermittlung der Geruchsgesamtbelastung sind durch Konkretisierungen zur Irrelevanz der Gesamtzusatzbelastung und infolgedessen auch zur Irrelevanz einer Vorbelastung überzogene Anforderungen aus der Genehmigungspraxis der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) beiseitegelegt worden.

Dadurch sind tendenziell weniger konservative Ergebnisse in der Geruchsbeurteilung gegeben und somit werden Spielräume für Bauvorhaben in der Tierhaltung, aber auch im Rahmen der Bauleitplanung, eröffnet. Dafür ist der Aufwand solcher Beurteilungen oftmals höher, weil nicht pauschal ein ganzes Gebiet, sondern einzelne Immissionsorte darin zu untersuchen sind.

Die Vorsorgeanforderungen wurden durch TA Luft deutlich angehoben

Auf der anderen Seite sind mit der neuen TA Luft aber auch die sogenannten Vorsorgeanforderungen durch einen höheren Stand der Technik zum Teil deutlich angehoben worden. So sollen große neue genehmigungsbedürftige Anlagen in der Schweine- und Geflügelhaltung, die zwangsbelüftet werden, künftig grundsätzlich mit anerkannten Abluftreinigungseinrichtungen betrieben werden, um zum Beispiel Ammoniak- und Staubemissionen um mindestens 70 Prozent zu reduzieren.

Ausnahmen hiervor werden nur bei nachweislich dem Tierwohl dienenden Haltungsverfahren und bei Ökobetrieben zugelassen. Bei kleineren genehmigungsbedürftigen Anlagen mit zwangsbelüfteten Stallanlagen sind die Anforderungen an den Stand der Technik nicht ganz so hoch. Dennoch müssen diese die Ammoniakemission ebenfalls um immerhin 40 Prozent mindern.

Diese Anforderungen sind auch für Bestandsanlagen von Bedeutung. Bei großen genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt eine Verpflichtung zur Nachrüstung entsprechender ammoniakemissionsmindernder Techniken bis zum 1.12.2026. Für kleine genehmigungsbedürftige Anlagen gilt eine Nachrüstungspflicht bis zum 31.12.2028.

Nachrüstung von Abluftreinigungsanlagen: Die Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen
Diese auch für Bestandsanlagen gestiegenen Anforderungen sind jedoch nicht ohne die Berücksichtigung von Aspekten der Verhältnismäßigkeit zu sehen. Im Einzelfall kann das bedeuten, dass die Nachrüstung von Abluftreinigungsanlagen nicht gefordert werden kann.

Andererseits mag sich für einige Betriebe auch die Frage stellen, einen zwangsbelüfteten Stall vor dem Hintergrund zukünftiger Vermarktungschancen zu einem Tierwohlstall umzubauen. Die TA Luft lässt diesen Weg unter entsprechenden Voraussetzungen durchaus zu.

TA Luft: Prüfen und verbleibende Zeit konstruktiv nutzen

Auch mit Blick auf die Güllelagerung in Außenbehältern und die Festmistlagerung sind die Anforderungen für Bestands- und Neuanlagen mit der aktuellen TA Luft gestiegen. Auch hier steht im Fokus, die aus diesen Einrichtungen erfolgenden Ammoniakemissionen zu reduzieren.

Hinsichtlich der gestiegenen Anforderungen an den Stand der Technik und der festgelegten Umsetzungsfristen ist es wichtig, den eigenen Betrieb zu durchleuchten, bestehende Verpflichtungen zu erkennen und Überlegungen zu ihrer Umsetzung anzustellen. Ein Drittel der Zeit bis zum ersten Umsetzungstermin Ende November 2026 ist bereits verstrichen. Wer sich noch nicht damit befasst hat, sollte die zur Verfügung stehende Zeit konstruktiv nutzen.

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Friedrich Arends, agrarheute
Bild: Big Dutchman

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