Neues Jahr, neue Vorschriften: Wichtige Änderungen für Landwirte

02 Januar 2025
Politik
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Mit dem neuen Jahr tritt eine Reihe von Rechtsänderungen für die Landwirtschaft in Kraft, die auch Geflügelhalter betreffen. Der Deutsche Bauernverband (DBV) gibt einen Überblick darüber: So sank am 1. Januar der Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte auf 7,8%.  

In Kraft tritt zu Jahresbeginn die Reform der Höfeordnung. Zur Ermittlung der Abfindungshöhe für weichende Erben wird künftig auf den Grundsteuerwert des Betriebes abgestellt und nicht mehr auf den Einheitswert. Pachtverträge müssen nicht mehr in einer bestimmten Schriftform, sondern können in „Textform“ geschlossen werden. Damit werden Verträge per E-Mail oder WhatsApp möglich. Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege nach Handelsrecht und Steuerrecht wird von zehn auf acht Jahre gesenkt.

Mindestlohn und Sozialbeiträge steigen ab Januar

In der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt der Beitrag für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige um durchschnittlich 14,1% und in den Beitragsklassen 1 und 2 sowie 20 aufgrund gesetzlicher Vorgaben um 14%. Weiter steigen werden auch die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Der Beitrag liegt künftig bei 312 Euro im Monat. Mit den angehobenen Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Für selbst beschaffte Betriebs- und Haushaltshilfen zahlt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) künftig in allen Versicherungszweigen 21 Euro je geleisteter Einsatzstunde statt zuletzt 13,00 Euro im Westen oder 12,75 Euro in den ostdeutschen Ländern.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro. Mit dem Mindestlohn steigt auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 556 Euro. Für im Jahr 2025 begonnene Ausbildungsverhältnisse beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung 682 Euro anstatt wie bisher 649 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt sie auf 805 Euro, im dritten auf 921 Euro.

Neue Kriterien für Freiflächenanlagen und Agri-PV

Änderungen stehen im Bereich der erneuerbaren Energien an. Freiflächenanlagen müssen künftig drei von fünf Mindestkriterien erfüllen. Die Kriterien sind:

  • maximal 60% der Grundfläche des Gesamtvolumens,
  • biodiversitätsfördernde Pflegekonzepte,
  • Durchgängigkeit für Tierarten,
  • auf 10% der Fläche standortgerechte Biotopelemente sowie
  • der Gebrauch biologisch abbaubare Reinigungsmittel.

Im Rahmen der Agri-PV-Förderung wird ein eigenes Untersegment für aufgeständerte Agri-PV-Anlagen mit einer lichten Höhe von 2,10 m oder aufgeständerte Solaranlagen mit einer lichten Höhe von mindestens 0,8 m eingeführt. Der Höchstwert liegt wie 2024 bei 9,5 Cent.

Für alle Biogasanlagen entfällt 2025 die Pflicht einer 150-tägigen Verweilzeit von Substraten im gasdichten System. Das Biomasse-Volumen wird um 29 % der im Vorjahr nicht in Anspruch genommenen Biomethan-Volumina erhöht. Die Südquote und die Beschränkung der Biomethan-Ausschreibungen auf die Südregion werden befristet bis einschließlich 2027 ausgesetzt. Güllekleinanlagen, die maximal 75 kW installierte Leistung haben durften, dürfen nun 150 kW installierte Leistung haben, sofern sie für den zusätzlichen Strom keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen.

EU-Agrarförderung: Stilllegungspflicht entfällt ab 2025

Angepasst werden im neuen Jahr zahlreiche Vorschriften im Rahmen der EU-Agrarförderung. Das gilt beispielsweise für die Konditionalität. Gestrichen wird die Pflicht zur Stilllegung von 4% der betrieblichen Ackerfläche. Für den Antrag auf Narbenerneuerung beim Dauergrünland entfällt die Einverständniserklärung des Eigentümers. Ökobetriebe erhalten beim Schutz vor Wassererosion Ausnahmen vom Pflugverbot zugunsten einer rauen Winterfurche bei frühen Sommerkulturen. Auf Basis der Grundsätze der guten fachlichen Praxis fällt die strikte Datumsvorgabe für den Beginn der Mindestbodenbedeckung weg. Änderungen greifen auch bei den Öko-Regelungen. Dazu zählt die Erhöhung der Flächenobergrenze auf 8% bei den freiwilligen Brachen.

Antibiotika: Neue Vorschriften für tierärztliche Hausapotheken

Ab 1. Januar 2025 gilt die überarbeitete Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV). Die bisherigen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Behandlung und Umwidmung bestimmter Antibiotika, wie Cephalosporinen der 3. und 4. Generation oder Fluorchinolonen, bleiben bestehen. Neu eingeführt wird jedoch ein Verbot der Umwidmung von Colistin zur oralen Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren, wobei tierschutzrelevante Indikationen davon ausgenommen sind. Zudem bleibt die Pflicht zur Erstellung eines Antibiogramms erhalten, die bei Umwidmungen, wiederholten Behandlungen oder dem Wechsel von Antibiotika sowohl für Tiergruppen wie Rinder, Schweine oder Geflügel als auch für Einzeltierbehandlungen gilt. Gleichzeitig werden die Dokumentationspflichten reduziert und an die EU-Vorgaben zur Verschreibung von Tierarzneimitteln angepasst.

AgE
Bild: Big Dutchman

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