Lieferkettengesetz: Ampel legt Entwurf vor

28 Juni 2024
Deutschland
Lieferkettengesetz

Die Bundesregierung will das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz verbessern. Lieferanten, die bisher nur vorübergehend geschützt waren, sollen dauerhaft einbezogen werden. Vorgesehen sind ferner ein neues Umgehungsverbot sowie Ausnahmen für das Retourenverbot. Zurückgefahren werden soll die Beteiligung des Bundeskartellamtes.

Die Bundestagsfraktionen von SPD, FDP und Grünen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (AgrarOLkG) vorgelegt. Der Vorschlag soll noch heute (28.6.) in erster Lesung in das Plenum eingebracht werden. Eine Anhörung im Ernährungsausschuss ist für Montag (1.7.) angesetzt. Mit der Novelle möchten die Ampelfraktionen die Stellung von Lieferanten in der Wertschöpfungskette weiter stärken. Zudem soll einem möglichen Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU-Kommission vorgebeugt werden.
Der Vorschlag sieht vor, bislang befristet geschützte Lieferanten auch dauerhaft unter den Anwendungsbereich des Gesetzes zu stellen. Bestimmte Lieferantengruppen mit einem Jahresumsatz von bis zu 4 Mrd. Euro wären andernfalls nach dem 1. Mai 2025 nicht mehr erfasst worden. Diese haben allerdings laut der vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) im vergangenen November vorgelegten Evaluierung des Gesetzes besonders vom Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken profitiert. Weiterhin ungeschützt bleiben global agierende Lieferanten mit einem Jahresumsatz von mindestens 15 Mrd. Euro.

Eingeführt werden soll zudem ein Umgehungsverbot. Verträge, die das Verbot der im Gesetz genannten unlauteren Handelspraktiken unterlaufen würden, sollen damit verhindert werden. Davon betroffen könnten beispielsweise sogenannte Pay-on-Scan Modelle sein, bei denen der Kauf zwischen Lieferanten und Käufer erst beim Abscannen der Ware an der Kasse erfolgt. Gelockert werden soll dagegen das Retourenverbot bei langhaltbaren Lebensmitteln, da dies laut der Evaluierung sowohl von Lieferanten als auch Käufern als fair empfunden wird.

Vertragsverletzungsverfahren vermeiden

Entschärft werden soll die Maßgabe, nach der das Bundeskartellamt Entscheidungen der Durchsetzungsbehörde zustimmen oder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss. Bislang muss die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für Durchsetzung und Sanktionierung das Einvernehmen der Wettbewerbshüter einholen. Diese sogenannte Einvernehmungsregel verstoße aber aus Sicht der EU-Kommission gegen europarechtliche Bestimmungen, heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfes. Um ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu vermeiden, soll diese Regelung daher fallen. Stattdessen sollen neue Befugnisse zum gegenseitigen Informationsaustausch der beiden Behörden geschaffen werden. Das AGrarOLkG setzt die 2021 in Kraft getretenen EU-Richtlinie zu unlauteren Handelspraktiken (UTP) national um.

AgE
Bild: Adobe_Stock_pressmaster

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