Hähnchenmastprojekt gescheitert: Gericht stoppt geplante Anlage in Sachsen-Anhalt

17 Januar 2025
Deutschland
Hähnchen beim Rangkampf

Symbolbild

Der geplante Bau einer Hähnchenmastanlage mit 350.000 Tierplätzen in Stemmern wurde nach jahrelangem Rechtsstreit endgültig abgelehnt, da der Betrieb wiederholt geforderte Unterlagen nicht vollständig einreichte.

Kein grünes Licht: Gericht stoppt Mastanlage in Stemmern

Der Vorhang ist gefallen und für eine geplante Hähnchenmastanlage in Sachsen-Anhalt scheint es keine Premiere mehr zu geben. Das Stück, indem die Agrar- und Milchhof Stemmern GmbH in Stemmern, Bürgerinitiativen und Behörden und schließlich Gerichte eine Rolle spielen, war über mehr als ein Jahrzehnt hinweg Gegenstand von Diskussionen und rechtlicher Auseinandersetzungen. Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalts ein Urteil gesprochen: In Stemmern gibt es erst einmal keine Hähnchenmastanlage. Gescheitert ist der Betrieb nicht am Widerstand der Bevölkerung, sondern offenbar an eigenen Versäumnissen. Stellt zumindest das Gericht fest.

Proteste und Bürokratie: Ein Jahrzehnt Streit um Hähnchenmast

Vorangegangen ist der Entscheidung ein langes Hin und Her. Seit 2013 plante das Unternehmen den Bau einer Anlage mit einer Kapazität von 350.000 Tierplätzen. Chef des Betriebs, zu dem auch noch weitere Standorte in Sachsen-Anhalt gehören, ist der holländische Landwirt Gerrit Tonkens.

Viel Freunde hatte der Niederländer sich damit nicht gemacht. Schon von Beginn an haben Menschen vor Ort gegen seine Hühner protestiert. Bereits 2014 formierte sich beispielsweise die Bürgerinitiative „Sauberes Sülzetal“, die Bedenken hinsichtlich Umweltbelastungen, Gesundheitsrisiken durch multiresistente Keime und negativer Auswirkungen auf die Lebensqualität der Anwohner äußerte.

Trotz dieser Proteste hielt die Agrar- und Milchhof Stemmern GmbH an ihren Plänen fest und reichte die erforderlichen Genehmigungsanträge ein. Zumindest dachte man, dass man allen Papierkram ordnungsgemäß erledigt hatte.

Gericht: Verantwortung für Verzögerungen liegt beim Betrieb

Die Behörden forderten nämlich Unterlagen nach, insbesondere in Bezug auf Artenschutz, Düngerecht und Erschließung. Allerdings reichte der Betrieb die geforderten Unterlagen nicht vollständig ein. Zunächst gab es immer wieder Fristverlängerungen, dann wurde es den Ämtern zu dumm. Das Landesverwaltungsamt lehnte den Antrag im September 2022 aufgrund mangelnder Mitwirkung des Betriebes ab.

Die Agrar- und Milchhof Stemmern GmbH erhob daraufhin Klage gegen diese Entscheidung. Im April 2024 wies zunächst das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Ablehnung. Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Grundlage für die Ablehnung gegeben sei und die Behörde die Frist korrekt gesetzt habe. Zudem betonte es, dass die Klägerin weiterhin entscheidende Unterlagen, insbesondere zum Artenschutz und zur Erschließung, nicht beigebracht habe. Nach einem Revisionsantrag Gerrit Tonkens hat das Oberverwaltungsgericht nun die Entscheidung bestätigt.

Argumente des Betriebs abgewiegelt

Glaubt man hingegen dem Betrieb, hatte die Behörde keine klare Frist für die Einreichung der Unterlagen gesetzt. Zudem seien die zahlreichen Nachforderungen unübersichtlich gewesen. Der Betrieb betonte, dass keine offensichtlichen Gründe gegen die Genehmigung sprächen, und verlangte die Fortführung des Verfahrens.

Die Behörde hielt entgegen, dass es genügend Zeit gegeben habe, die geforderten Unterlagen einzureichen. Nach neun Jahren ohne Abschluss sei eine Ablehnung des Antrags angemessen. Zudem sei es üblich, dass Unterlagen mehrfach nachgefordert würden.

Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Ablehnung. Es stellte fest, dass die gesetzliche Grundlage für die Ablehnung gegeben sei und die Behörde die Frist korrekt gesetzt habe. Auch sah das Gericht keinen „atypischen Fall“, der eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Die Verantwortung für Verzögerungen liege grundsätzlich bei den Klägern, da sie im Genehmigungsverfahren die notwendigen Unterlagen vollständig und fristgerecht beibringen müsse. Schließlich hob das Gericht hervor, dass die Ablehnung des Antrags keine unzulässige Einschränkung der Rechte der Klägerin darstelle.

(Aktenzeichen: 2 L 60/24.Z)

agrarheute / Peter Laufmann
Bild: Cordula Möbius

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