Förderprogramm für Tierwohl sorgt für Rechtsstreit mit Finanzamt

19 Januar 2025
Agribusiness
Pute ZDG

Förderung tiergerechter Haltung endet im Steuerstreit: Bundesfinanzhof gibt Landwirtin teilweise recht. Entscheidung steht aus.

Putenmast mit Tierwohl-Förderung: Zusatzleistungen im Fokus

Eine Landwirtin betreibt eine Putenmastanlage und nahm an einem Programm zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigen Fleischerzeugung teil. Dabei verpflichtete sie sich, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Maßnahmen wie mehr Platz, Beschäftigungsmöglichkeiten und bessere Stallbedingungen umzusetzen. Diese Leistungen wurden zusätzlich vergütet und flossen in die Umsatzsteuererklärung ein, wobei die Landwirtin die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwandte.

Finanzamt und Finanzgericht verweigern Vorsteuerabzug

Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht an, da die zusätzlichen Leistungen nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG fielen. Auch das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und argumentierte, dass die Landwirtin die Vorsteuer nicht hinreichend nachweisen konnte. Zudem seien die allgemeinen Produktionskosten bereits durch die Vorsteuerpauschale abgegolten.

Bundesfinanzhof stärkt Landwirtin – doch Entscheidung bleibt offen

Die Landwirtin legte Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Dieser urteilte, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen grundsätzlich unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen können. Damit widersprach der BFH der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Dennoch blieb die Entscheidung offen, da das Finanzgericht keine ausreichenden Feststellungen zu möglichen Steuerschulden nach § 14c UStG getroffen hatte. Der Fall wurde zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Unklare Rechtslage: Streit um Steuerregelungen geht weiter

Laut dem BFH hängt die Besteuerung der zusätzlichen Leistungen von weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 UStG ab. Eine abschließende Entscheidung steht aus, und das Verfahren wird erneut vor dem Finanzgericht verhandelt.

Mit Material von BFH Urteil vom 29. August 2024, V R 15/2; Finanzgericht Baden-Württemberg , 22. Mai 2023, Az: 9 K 54/21, UStG § 24 Abs 1, UStG § 24 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 295, EGRL 112/2006 Art 300, UStG VZ 2018

agrarheute / Olaf Zinke, Geflügelnews
Bild: ZDG

Reagieren

Geflügelnews lädt Sie ein, auf Artikel zu reagieren und schätzt Reaktionen mit Inhalt. Die Redaktion behält sich das Recht vor, beleidigende oder kommerziell motivierte Reaktionen ohne Angabe von Gründen zu entfernen.