EU-Öko-Verordnung: Was sich für Bio-Geflügelhalter ändert

23 Oktober 2026
Deutschland
EU-Bio Verordnung

EU-Kommission, EU-Rat und EU-Parlament haben eine Einigung zur Änderung der EU-Öko-Verordnung erreicht („Trilog-Verfahren“). Für Bio-Geflügelhalter bringt das wichtige Klarstellungen. Junggeflügel braucht erst bei ausreichender Befiederung Auslauf, mehrere Mastgeflügelställe bleiben möglich. Doch bei der Fütterung sehen die deutschen Öko-Verbände auch Risiken.

Die Bio-Anbauverbände Bioland, Naturland, Demeter und Biokreis ziehen nach dem Trilogverfahren von EU-Kommission, EU-Rat und EU-Parlament zur Änderung der EU-Öko-Verordnung insgesamt eine gemischte Bilanz. 

Für den Geflügelbereich wurden wichtige Entscheidungen bzw. Klarstellungen erreicht. Umstrittene Vorgaben für den Auslauf unbefiederter Küken und für die in Deutschland übliche Bio-Mastgeflügelhaltung sind damit hinfällig. Das ist ein Erfolg, auf den die Öko-Verbände kontinuierlich hingearbeitet haben, so eine Pressemitteilung der Verbände. Im Folgenden die neuen Regelungen: 

Kein Auslauf für unbefiederte Jungtiere

Es ist jetzt klargestellt, dass für Junggeflügel erst dann ein Auslauf bereitgestellt sein muss, wenn es ausreichend befiedert ist. Das ermöglicht das bisherige System der Voraufzuchten in Deutschland, dass zwischenzeitlich in Frage stand. Strengere Entwürfe hatten gefordert, auch sehr jungen, noch nicht voll befiederten Küken verpflichtend Freilauf zu gewähren. Dies wurde abgewendet, da es dem Tierwohl (Kälte- und Nässeschutz) widersprochen hätte.

Durch die Neuregelung ist klargestellt, dass ein Geflügelbetrieb weiterhin mehrere Mastgeflügelställe haben kann. Das ist wichtig, damit bestehende Kapazitäten im Mastgeflügelbereich nicht abgebaut werden müssen, was ebenfalls zwischenzeitlich gefordert war.

Die Ausnahme für den Zukauf von konventionellem Küken bleibt bei drei Tagen. Eine Ausweitung auf sieben Tage alte Küken konnte laut Bioverbänden verhindert werden.

Fünf-Prozent-Regelung auch nach der Aufzucht

Außerdem einigte man sich darüber, dass die bestehende Ausnahme zum Einsatz nicht-ökologischen Proteinfutters verlängert wurde. Es dürfen weiterhin bis zu 5 Prozent konventionelle Ware eingesetzt werden – das gilt nicht nur für Aufzuchtfutter wie bisher, sondern nun auch für die Fütterung nach der Aufzuchtphase. Der Hintergrund der Ausnahmeregelung war die mangelnde Verfügbarkeit von hochwertigen Bio-Eiweißkomponenten. 

Die Ausnahme für konventionelles Eiweiß wurde um zehn Jahre verlängert. Die Kommission wird 2036 einen Bericht zur Verfügbarkeit vorlegen. Die Ausweitung für adulte Tiere geht über die Forderungen der deutschen Ökoverbände hinaus. Befürchtet wird von dieser Seite, dass die Entwicklung von hochwertigen hiesigen Eiweißquellen eher gebremst als befördert wird.

Wartezeitregelung 48 Stunden entfällt

Künftig entfällt die Mindestwartezeit von 48 Stunden nach der Gabe allopathischer Tierarzneimittel. Sie war für Medikamente mit null Tagen Wartezeit (in der konventionellen Haltung) relevant. Diese Klarstellung wird für Legehennenhalterinnen und Legehennenhalter Erleichterungen speziell nach der Gabe von Antiparasitika bringen.

Die Einigung im Trilog muss noch durch Rat und EU-Parlament bestätigt werden. Dies gilt aber als Formsache. Als nächstes folgen die sprachjuristischen Korrekturen des Vorschlags und die Übersetzungen und zum Abschluss die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. In Deutschland ist die Umsetzung der EU-Öko-Verordnung dann Ländersache. Es bleibt abzuwarten, wie dann zum Beispiel „ausreichende Befiederung“ interpretiert wird. 

Christa Diekmann-Lenartz, BÖLW
Bild: AdobeStock_ ilro
Quelle: BÖLW

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