Biogeflügelhalter haben mit der EU-Ökoverordnung einen neuen Rahmen, der sicherstellt, dass ihre Kollegen im Ausland unter gleichen Voraussetzungen produzieren. Über allem steht ein Ziel, das für die Vermarktung entscheidend ist.
Lebensversicherung für Bio
Die neue EU-Ökoverordnung bringt der Biogeflügelbranche Vorteile. So schätzt das zumindest Dr. Georg Eckert ein. „Sie hat das Potenzial zum besseren und mehr Bio“, betonte der Leiter der Öko-Kontrollstelle ABCert beim Online-Geflügeltag der Biolandwoche. Allgemein gibt es im neuen Recht, das seit diesem Jahr gilt, weniger Ausnahmen und einen in allen EU-Ländern geltenden Maßnahmenkatalog für Verstöße.
Ein wichtiger Begriff ist die „Integrität der Ökoprodukte“. Sie sei dann gewährleistet „wenn dem Bioprodukt keine Eigenschaft fehlt, die es haben muss, und andererseits keine Eigenschaft da ist, die das Produkt als Bioprodukt disqualifiziert“. Somit könne man bürokratische Mängel einfach und sauber abgrenzen, „denn ohne Integrität ist keine Biovermarktung zulässig“, betonte Eckert.
Künftig müssen auch Nicht-EU-Länder, die für den europäischen Markt produzieren, die Ökoverordnung in vollem Umfang einhalten. Bioprodukte werden also über das Verfahren definiert, mit dem sie landwirtschaftlich erzeugt und verarbeitet werden und nicht über analytische Vorgaben für das Endprodukt. Bei der Herstellung eines Bioprodukts soll neben Biozutaten nur eingesetzt werden, was als unverzichtbar gilt.
Ausführlich befasste sich Eckert mit dem Artikel 28, der sich mit den „Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe“ befasst. Im Klartext bedeutet dies, dass der Landwirt oder Unternehmer eine Kontamination verhindern und im Zweifelsfall nach entsprechender Ermittlung und Abklärung der Verfahrensschritte „verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen ergreifen muss, um diese Risiken künftig zu vermeiden. Zum weiteren Prozedere zählt eine regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen und gegebenenfalls die Anpassung“.
Es gibt nun „leichte“ und „schwere“ Verstöße
Für den Referenten sind diese Vorsorgemaßnahmen „die Lebensversicherung für die Vermarktung der Bioprodukte“. Für die Biolandwirtschaft stellt das EU-Bio-Recht die Anwendung von Agrochemikalien für einen festgelegten Katalog von Verwendungszwecken unter den Vorbehalt der Zulassung durch Positivlistungen.
Ein Verstoß werde als geringfügig eingestuft, wenn die Vorsorgemaßnahmen verhältnismäßig und angemessen und die vom Unternehmer vorgesehenen Überprüfungen effizient sind und ein Aktionsplan vorliegt. Das kann z. B. bei der Verwendung von Reinigungsmitteln oder Einsatz von Medikamenten der Fall sein. Erheblich ist ein Verstoß dann, wenn die Vorsorgemaßnahmen nicht verhältnismäßig und angemessen und die vorgesehenen Überprüfungen nicht effizient sind. „Bisher wurde ja jeder Verstoß geahndet. Nach dem neuen Recht ist es so, dass geringfügige Verstöße nicht geahndet werden, wenn ein Aktionsplan vorliegt und Maßnahmen, dies abzustellen, bereits eingeleitet sind“, erklärte Eckert. Klarheit bestehe zur Wartezeit nach Einsatz von Arzneimitteln, die auf 48 Stunden festgelegt ist. Wer seine Tiere z. B. fünf Tage lang behandelt, kann eine Woche keine Bioeier liefern.
Sehr wichtig sei die Dokumentation jeglicher Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen. Gültig bleibt der Anhang Reinigungs- und Desinfektionsmittel aus der Verordnung 889. Biozide sind ausgeschlossen. Eine Neuregelung des Anhangs ist für 2024 angekündigt.
Die dritte Ebene fällt weg – mit Umbauten warten
Für bauliche Maßnahmen wird den Ökobetrieben eine Übergangsfrist von acht Jahren eingeräumt. Erstmals wird der Außenbereich definiert, damit er auf die erforderliche Mindestfläche angerechnet werden kann. Der Außenbereich muss durch Ein- und Ausflugklappen ständig hindernisfrei zugänglich sein und über Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen verfügen. Neu ist, dass bei der Ökogeflügelhaltung nur noch zwei statt drei Ebenen über dem Boden erlaubt sind.
„Warten Sie aber ab, bevor Sie jetzt schon Änderungen vornehmen“, riet Eckert. Denn bislang gebe es noch keine Festlegung, ob die dritte Ebene abgebaut oder gesperrt oder nur einfach aus der Berechnung fällt. Mehretagensysteme müssen allerdings so gebaut sein, dass alle Tiere gleichermaßen einfachen Zugang zum Freigelände haben. Die Vorschriften für Geflügelställe mit Veranden bezeichnete Eckert zwar als „kompliziert und nicht immer verständlich formuliert, aber praxisrelevant und umsetzbar“.
Das Freigelände selbst, so die Verordnung, muss überwiegend mit unterschiedlichen Pflanzen bewachsen sein, über eine ausreichende Anzahl an Unterständen, Bäumen und Sträuchern auf das ganze Gelände verteilt verfügen, damit sichergestellt ist, dass die Tiere das gesamte Freigelände nutzen. Regelmäßige Pflege soll verhindern, dass ein Nährstoffüberschuss besteht.
Tierzukäufe müssen die Behörden erlauben
Eckert verwies darauf, dass es seitens der Länder bereits entsprechende Auslegungshinweise zu den Bereichen Stall, Auslauf, Junghennen, Fütterung, Mast, Mauser und Wassergeflügel gibt. Der Bereich Sitzstangen und erhöhte Ebenen steht noch aus.
Jeglicher Tierzukauf muss über https://organicxlivestock.de abgewickelt werden. Für die Genehmigung sind nicht mehr die Kontrollstellen, sondern die Behörden zuständig. Bruderhähne sind dem Mastgeflügel zuzuordnen, die Obergrenze ist pro Stallabteil mit 4800 festgelegt. Sie gilt auch für gemischte Gruppen, wenn Bruderhähne zusammen mit Junghennen gehalten werden. Neuregelungen betreffen auch das Futter, denn anders als bisher muss ausgewachsenes Biogeflügel mit 100 % Biofutter gefüttert werden.
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