In vielen Bundesländern und Landkreisen gilt inzwischen aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest eine ununterbrochene Stallpflicht für Geflügel. Dies hat erhebliche Konsequenzen für die Freilandhaltung insgesamt und speziell für die Vermarktung von „Eiern aus Freilandhaltung“.
Klassische Geflügelpest: Hühnereier wie vermarkten?
Denn um Eier als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarkten zu dürfen, ist es unter anderem erforderlich, den Legehennen tagsüber einen uneingeschränkten Zugang zum Auslauf im Freien zu gewähren.
Ist jedoch Stallpflicht angeordnet, können Geflügelhalter ihren Tieren keinen Auslauf mehr gestatten. Für diesen Fall gilt eine Übergangsregelung. Obwohl die Hennen tatsächlich keinen Zugang zum Freiland mehr haben, dürfen ihre Eier für die Dauer der Beschränkung, in keinem Fall aber länger als 16 Wochen, weiterhin als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden. Anschließend gelten sie als „Eier aus Bodenhaltung“. Dies wirkt sich unter anderem auf die Kennzeichnung der Eier und ihrer Verpackungen aus:
- Anstelle der „1“ als Codierung für Freilandhaltung sind die Eier nun mit einer „2“ für Bodenhaltung zu kennzeichnen. Auch auf der Verpackung ist auf die Haltungsform „Bodenhaltung“ hinzuweisen. Legehennenhalter müssten in diesen Fällen also einen neuen Erzeugercode beantragen.
- Auf den Eiern selbst muss die Haltungsart deutlich sichtbar und leicht lesbar aufgebracht sein (Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 der Eiervermarktungs-DVO). Zulässig ist lediglich die Angabe einer Haltungsart, also entweder die Kennzeichnung „Eier aus Freilandhaltung“ oder „Eier aus Bodenhaltung“. Die Angabe mehrerer Haltungsarten wird als irreführend für den Verbraucher bewertet.
- Um eine Weiternutzung bereits bedruckter Verpackungen zu ermöglichen, dürfen diese mit einem Zusatzetikett überklebt werden. Als zulässig wird beispielsweise folgender Text erachtet: „Vorübergehend zum Schutz unserer Freilandlegehennen Eier aus Bodenhaltung (mit Wintergartenauslauf) aufgrund der angeordneten Stallpflicht“.
- Auch Mobilstallbetreiber, die über einen überdachten Auslauf verfügen, erfüllen in der Regel nicht die Vermarktungsnorm für die Freilandhaltung von 4 m² pro Henne.
Eiervermarktung in Schutz- und Überwachungszonen
Die Verpflichtung, aufgrund des Aufstallungsgebotes die Eier nur noch über eine Packstelle zu vermarkten, gibt es nicht. Anders sieht es für Eier aus Schutz- bzw. Überwachungszonen (bisher Sperr- und Beobachtungsgebiete) der Geflügelpest aus:
- Für Eiervermarkter aus Schutzzonen (1 bis 3 km-Radius um einen Geflügelpestfund) gilt absolutes Verbringungsverbot der Eier.
- In der Überwachungszone (bis 10 km um einen Fund) dürfen die Eier nur mit Sondergenehmigung (auf Antrag beim Landkreis) über eine eigene oder externe Packstelle vermarktet werden, die von der zuständigen Behörde benannt wird. Diese Packstelle darf keinen angeschlossenen Legehennenbetrieb haben. Diese Notwendigkeit der Sondergenehmigung gilt auch für das Verbringen der Eier, zum Beispiel in eine Brüterei. Somit können Direktvermarkter ohne Packstelle in diesen Fällen ihre Eier offiziell nicht vermarkten.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen rät, in jedem Fall Kontakt mit dem örtlichen Veterinäramt aufzunehmen und die persönliche Situation vor Ort zu schildern. Vieles bei den Entscheidungen ist Ermessensspielraum.
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