Das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes hat die letzte Hürde genommen. Der Bundesrat hat der Novelle abschließend zugestimmt. Die Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Mit dem Gesetz soll der wirkstoff- und anwendungsbezogene Einsatz von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren besser erfasst und dauerhaft gesenkt werden.
Tierarzneimittelgesetz: Antibiotika-Minimierungskonzept nun auch bei Jung- und Legehennen
Im neuen Tierarzneimittelgesetz wird das nationale Antibiotika-Minimierungskonzept auf weitere Tierarten ausgeweitet und ein Reduktionsziel von 50 Prozent festgelegt. Das Minimierungskonzept erstreckt sich zukünftig nicht mehr nur auf Masttiere, sondern auch auf andere Nutzungsarten. Bei Geflügel trifft dies auf Jung- und Legehennen zu. Des Weiteren greift das Gesetzt nun auch bei Milchkühen, nicht im Haltungsbetrieb geborenen Kälbern sowie Sauen mit Saugferkeln.
Tierärzte müssen Antibiotikabehandlungen melden
Die Meldepflicht für Behandlungen mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln wird von den Tierhaltern auf die Tierärzte verlagert. Überwachungsbehörden sind zukünftig gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, wenn dies zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes in einem tierhaltenden Betrieb erforderlich ist.
Gewichtungsfaktoren für Reserveantibiotika
Eingeführt werden mit der Gesetzesänderung außerdem Gewichtungsfaktoren für Reserveantibiotika, damit diese seltener eingesetzt werden. Für Colistin wird eine Rechtsgrundlage für ein Verbot der Umwidmung von Colistinpräparaten zur oralen Anwendung bei Nutztieren geschaffen.
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