Das Bundeskabinett hat eine Anpassung des Mindestlohns zum 1. Januar 2024 sowie zum 1. Januar 2025 beschlossen. Davon betroffen sind in der Landwirtschaft insbesondere personalintensive Gemüse- oder Obstbaubetriebe. Aber auch Geflügelbetriebe werden betroffen sein.
Das Bundeskabinett hat am 15. November 2023 eine Erhöhung des Mindestlohns ab 2024 beschlossen. Das meldete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Demnach wird der Mindestlohn in zwei Schritten steigen, jeweils zum 1. Januar 2024 und 2025.
Zum 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12 € pro Stunde auf dann 12,41 € pro Stunde. Eine weitere Erhöhung folgt zum 1. Januar 2025: Ab dann beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,81 € pro Stunde.
Geflügelbetriebe direkt und indirekt betroffen
Der Mindestlohn gilt in ganz Deutschland, also auch für Personen, die in der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft und im Gartenbau beschäftigt sind. Auswirkungen der Erhöhung werden insbesondere personalintensive Betriebe im Obst- und Gemüsebau spüren. Aber auch in Geflügelbetrieben gibt es Bereiche, die die Neuregelungen betreffen können. Dazu gehören direkt ggf. das Eiersammeln und -sortieren oder indirekt das Fangen/Verladen von Tieren oder Reinigungsarbeiten.
Landwirtschaftliche Organisationen kritisieren negative Auswirkungen durch den gestiegenen Mindestlohn. Ein höherer Mindestlohn könnte aber auch dazu führen, dass etwa wieder mehr Erntehelfer und Saisonkräfte nach Deutschland kommen könnten.
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