Seit dem 21. Januar 2023 muss in Baden-Württemberg jeder Halter von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen einen Katalog von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Vogelgrippe-Virus in seine Haltung einhalten. Dies betrifft nun auch Betriebe mit weniger als 1000 Tieren. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat der baden-württembergische Landwirtschaftsminister Peter Hauk jetzt verkündet.
Geflügelpest in Baden-Württemberg - Biosicherheitsmaßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen angeordnet

„In Baden-Württemberg gibt es seit Anfang des Jahres elf Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln. Deutschlandweit kam es seit September 2021 insgesamt zu mehr als 1900 Geflügelpestausbrüchen. Oberste Priorität muss jetzt der Schutz des Geflügels vor Ansteckung haben, um eine weitere Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern. Daher ist es erforderlich, die bereits geltenden Biosicherheitsmaßnahmen für Haltungen mit mehr als 1000 Tieren auch für kleinere Haltungen landesweit anzuordnen“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Freitag (20. Januar).
Labordiagnostische Untersuchungen kostenfrei
Seit dem 21. Januar 2023 muss daher jeder Halter von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen einen Katalog von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Virus in seine Haltung einhalten. „Neben der Sicherung der Stalleingänge gegen unbefugtes Betreten, das Tragen von Schutzkleidung durch betriebsfremde Personen sowie der Einhaltung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen ist es unbedingt erforderlich, dass die Tierhalter unverzüglich das zuständige Veterinäramt informieren, wenn sie Krankheitserscheinungen oder unklare Todesfälle in ihrer Tierhaltung feststellen“, appellierte Minister Hauk an die Geflügelhalter.
Labordiagnostische Abklärungsuntersuchungen sind für in Baden-Württemberg gelegene Betriebe kostenfrei und ausschließlich in den Landesuntersuchungseinrichtungen durchzuführen. Die Vorgabe der Einhaltung dieser Biosicherheitsmaßnahmen gilt vorerst zeitlich unbegrenzt. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Baden-Württemberg weist zudem darauf hin, dass auch kleine Geflügelhaltungen zu privaten Zwecken beim zuständigen Veterinäramt angezeigt bzw. registriert werden müssen.
Biosicherheitsmaßnahmen der Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung schreibt folgende Biosicherheitsmaßnahmen vor: Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Vögel müssen gegen unbefugten Zutritt gesichert werden. Ställe oder die sonstigen Standorte der Vögel dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegschutzkleidung unschädlich beseitigt werden. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften, der Verladeplatz und die frei gewordenen Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muss durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden. Einrichtungen zum Waschen der Hände sowie zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe müssen vorgehalten werden.
Zur Früherkennung eines möglichen Seucheneintrags hat die Tierhalterin oder der Tierhalter darüber hinaus das Veterinäramt über die gemäß § 4 Geflügelpest-Verordnung veranlassten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
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