Einschränkungen der Öko-Geflügelhaltung vermeiden!

15 Mai 2022
Masthuhn
Küken in einem Geflügelbetrieb

Die neue Ökoverordnung ist seit 1. Januar 2022 in Kraft, und es zeichnen sich massive Probleme in der Umsetzung ab. Betroffen ist unter anderem die ökologische Erzeugung von Geflügelfleisch und damit auch die Aufzucht von Bruderhähnen.

Nur 1.600 m² Gesamtfläche pro Betrieb vorgesehen

Die gegenwärtige Interpretation der Produktionseinheit gemäß Artikel 3 Nr. 8-12 der Verordnung 2018/848 sieht für die Geflügelmast eine Gesamtfläche pro Stall von 1.600 Quadratmetern vor. Diese Fläche bezieht sich auf den Gesamtbetrieb und nicht wie bisher auf die Produktionseinheit (bei klarer Trennung der Produktionseinheiten). Das bedeutet eine erhebliche Einschränkung der Öko-Geflügelmast. Es stellt sich nun die Frage, wie in einem Betrieb die weitere Umstellung auf ökologische Erzeugung erfolgen soll, wenn die Obergrenze bereits mit einer Produktionseinheit erreicht wird? 

Fakt ist, dass die Einschränkungen der neuen Verordnung einer Ausweitung der ökologischen Erzeugung von Masthühnern entgegenstehen. Dabei beträgt der Anteil von Masthühnern aus ökologischer Erzeugung gerade einmal 2 Prozent an der gesamten Geflügelfleischproduktion. Zum Vergleich: bei Legehennen sind es 15 Prozent. 

Die Aufzucht von Bruderhähnen stellt die gegenwärtig beste Lösung für die Umsetzung des Verbots des Kükentötens dar. Die vorhandenen Selektionsmethoden bei der Geschlechtsbestimmung im Ei verzeichnen Ausfallraten von bis zu 35 Prozent. Das ist nicht akzeptabel, denn die nicht erkannten Küken müssen aufgezogen werden und sie fehlen als Junghennen. Das führt zu großen logistischen Problemen. Deshalb ist die Definition der Produktionseinheit für die Aufzucht der männlichen Küken, die dem Mastbereich zugeordnet werden, aus wirtschaftlicher und tierschutzrelevanter Sicht von Bedeutung.

(CD)
Bild: Geflügelnews

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