Bundesrat stimmt Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes zu

05 Januar 2023
Politik
Medikamente

Die von Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir vorgelegten Anpassungen des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) haben nach dem Bundestag auch die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Das Gesetz ist am 30 Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und seit dem 1. Januar 2023 rechtskräftig. Die Anpassung des Tierarzneimittelgesetzes ist eine nationale Vorgabe, aber auch mit Blick auf die bevorstehenden Änderungen des EU-Rechts von Bedeutung. 

Kernstück des neuen Tierarzneimittelgesetzes ist das Ziel, 50 Prozent weniger Antibiotika einzusetzen, und zwar nicht nur in Mastbetrieben, sondern auch bei Jung- und Legehennen sowie Sauen mit Saugferkeln, Milchviehbetrieben und Kälbern, die nicht im Haltungsbetrieb geboren sind. Zudem soll es für Antibiotika, die aufgrund ihrer therapeutischen Relevanz eine kritische Bedeutung haben (Colistin, Fluorchinolone und Cephalosporine der 3. und 4. Generation) einen Wichtungsfaktor geben. Für die Kontrolle auf Einhaltung der Vorgaben, sollen die zuständigen Überwachungsbehörden gestärkt werden. Neu ist auch, dass die Behörden vor Ort künftig gesetzlich verpflichtet sind, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, wenn dies zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes in einem tierhaltenden Betrieb erforderlich ist. Auch vor diesem Hintergrund ist der Umbau der Tierhaltung von zentraler Bedeutung, um die Tiergesundheit zu verbessern.

Änderung des EU-Tierarzneimittelgesetzes in Planung

Die Anpassung des Tierarzneimittelgesetzes ist eine nationale Vorgabe, aber auch mit Blick auf die bevorstehenden Änderungen des EU-Rechts von Bedeutung. Denn die EU-Kommission plant Regeln für geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der wirksamen und sicheren Verwendung von Tierarzneimitteln, die insbesondere für die orale Verabreichung über andere Wege als Fütterungsarzneimittel zugelassen und verschrieben sind, wie etwa die Vermischung von Tränkewasser mit einem Tierarzneimittel oder die manuelle Vermischung eines Tierarzneimittels mit Futtermitteln und die Verabreichung durch den Tierhalter an zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere. Bereits seit Juli 2019 fordert die Europäische Kommission die Europäische Arzneimittel-Agentur auf, eine wissenschaftliche Problemanalyse und Empfehlungen vorzulegen, um die sichere und wirksame orale Verabreichung von Tierarzneimitteln über andere Wege als über Futtermittel sicherzustellen.

Tierärzte in Schlüsselfunktion 

Bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verabreichung und der angemessenen Dosierung von Tierarzneimitteln, die oral über das Futter oder das Trinkwasser verabreicht werden sollen, spielen die Tierärzte eine zentrale Rolle. Ihre Schlüsselfunktion besteht darin, die am besten geeignete Behandlung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente zu verschreiben und dem Tierhalter klare Anweisungen für die Verwendung des oralen Tierarzneimittels zu geben.

Welche Pflichten werden dem Tierhalter auferlegt? 

Hierzu sind im Gesetz folgende Punkte vorgeschrieben:

  • Der Tierhalter darf Tierarzneimittel nur entsprechend der tierärztlichen Verschreibung und den Anweisungen des Tierarztes anwenden.
  • Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, dass nur die in der tierärztlichen Verschreibung genannten Tiere das verschriebene Tierarzneimittel erhalten.
  • Der Tierhalter ist für die ordnungsgemäße Lagerung, Zubereitung, Verabreichung und Beseitigung von Tierarzneimitteln verantwortlich.
  • Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass die für die Verabreichung von Tierarzneimitteln in Futter oder Trinkwasser verwendeten Geräte und/oder Dosiervorrichtungen ordnungsgemäß verwendet, gewartet und gereinigt werden. 
  • Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass er selbst oder eine Person, die unter seiner Aufsicht Tierarzneimittel verabreicht, die erforderliche Ausbildung erhalten hat. 
  • Der Tierhalter ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um eine Kreuzkontamination von Futtermitteln oder Trinkwasser ohne Arzneimittel mit Futtermitteln oder Wasser, die ein Tierarzneimittel enthalten, zu vermeiden.
  • Der Tierhalter stellt sicher, dass die Geräte zum Mischen des Tierarzneimittels in das Futter oder das Trinkwasser und die Einrichtungen zur Verteilung des Arzneimittels an die Tiere ordnungsgemäß gewartet werden.
(CD)
Bild: Geflügelnews

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